Jasmin Theuringer
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitsvergütung dem Mindestlohn entspricht. Dabei geht es regelmäßig um die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer der Apotheke, also den Boten, die Putzhilfe und ggf. kaufmännische Hilfen. Das monatliche Entgelt ist durch die geschuldeten Arbeitsstunden zu teilen, das Ergebnis darf nicht unter 8,50€ liegen. Arbeitsverträge definieren selten die geschuldete monatliche Arbeitszeit, in der Regel wird dort die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Schwankungen der Arbeitszeit, die allein darin begründet sind, dass einige Monate mehr und andere weniger Werktage haben, werden durch folgende Rechnung berücksichtigt: Monatliches Bruttogehaltx3:13:wöchentliche Arbeitszeit = Stundenlohn.
Da drei Monate regelmäßig 13 Wochen haben, wird das Dreifache des monatlichen Entgelts zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird durch 13 dividiert, so erhält man die wöchentliche Vergütung. Diese ist durch die geschuldete wöchentliche Stundenzahl zu dividieren, um den Stundenlohn zu errechnen.
Beispiel: Der Bote erhält monatlich 450€ für eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden. Es ergibt sich folgende Rechnung: 450€x3:13=103,84€ wöchentlich. Dividiert durch 13 Wochenstunden entspricht dies einem Stundenlohn von 7,98€.
Anpassung des Arbeitsvertrags
Ergibt diese Rechnung einen Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns, ist eine Anpassung zwingend. Bei geringfügig Beschäftigten, die weiter als solche tätig sein möchten, ist dazu die Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Bei einer Monatsvergütung von mindestens 442€ ist der Arbeitsvertrag um einen von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag folgenden Inhalts zu ergänzen: „Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 1.Januar 2015 zu folgenden Bedingungen fortgesetzt: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden. Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom ...“
Unregelmäßig eingesetzte Arbeitnehmer
Gerade die Boten einer Apotheke werden oft nach betrieblichem Bedarf flexibel eingesetzt. Erhalten sie monatlich ein gleichbleibendes Gehalt, kann das bei einer Betrachtung einzelner Monate zu einem schwankenden Stundenlohn führen, der in einigen Monaten über und in anderen unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Dies ist unschädlich, wenn eine schriftliche Vereinbarung über ein zu führendes Arbeitszeitkonto existiert.
Hierbei ist unter Beachtung des Mindestlohns die geschuldete Arbeitszeit zu definieren. Darüber hinaus geleistete Stunden werden als „Plusstunden“ in das Arbeitszeitkonto eingestellt und sind innerhalb von 12 Monaten in Freizeit auszugleichen oder zu vergüten.
Aufzeichnungspflichten
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind wöchentlich zu dokumentieren, die Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Ein einfaches Formblatt für die Stundenaufzeichnung findet sich z.B. unter www.minijob-zentrale.de im Download-Center. Die Aufzeichnungspflicht gilt in Apotheken ausschließlich für geringfügig Beschäftigte. Allerdings will die Koalition die betreffenden Aufzeichnungspflichten vor Ostern noch einmal überprüfen und ggf. nachbessern. Die darüber hinausgehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten sind für den Apothekenbetrieb irrelevant.
Es ist möglich, die Aufzeichnung an den Arbeitnehmer zu delegieren, wobei die Verantwortung für die Richtigkeit jedoch beim Arbeitgeber verbleibt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(06):12-12