Steuer-Spartipp

Versicherungen: Steuervorteile und Steuerbelastungen


Helmut Lehr

Um den Abschluss einer Versicherungspolice zu forcieren, stellen Finanzberater und Vermittler gerne auch deren „günstige“ steuerliche Behandlung in den Vordergrund. Für den „Normalbürger“ sind die steuerlichen Regeln im Detail allerdings nur schwer zu überblicken, außerdem ist es vielfach sehr einzelfallabhängig, ob eine Versicherungspolice tatsächlich die in Aussicht gestellten Steuervorteile mit sich bringt. Deshalb wird nachfolgend die steuerliche Behandlung wichtiger Versicherungen komprimiert dargestellt. Im Fokus stehen insbesondere die Prämienzahlung und etwaige Leistungen/Auszahlungen.

„Rürup-Rente“ (Basisrente)

Beiträge: Zahlungen für eine private Basisversorgung können ab 2015 bis zur Höhe von 22.172€ (Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung – West) als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings sind im Jahr 2015 nur 80% der tatsächlich geleisteten Beiträge begünstigt. Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und an ein berufsständisches Versorgungswerk sind bei dieser Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen.

Auszahlungen: Die Höhe des einkommensteuerpflichtigen Anteils bestimmt sich nach dem Jahr der erstmaligen Auszahlung der „Rente“. Beginnt die Rentenzahlung im Jahr 2015, müssen 70% davon dauerhaft versteuert werden. Der Versteuerungsanteil erhöht sich bei späterem Renteneintritt um jeweils 2%-Punkte/Jahr. Das bedeutet, dass bei Rentenbeginn im Jahr 2020 bereits 80% zu versteuern sind und die volle Besteuerung der Basisrente ab Rentenbeginn im Jahr 2040 eintritt.

Hinweis: Der bei Rentenbeginn festgelegte steuerfreie Anteil wird „festgeschrieben“, d.h., er gilt in dieser Höhe auch in den Folgejahren.

Private Basis-Krankenversicherung

Beiträge: Beziehen sich die Beiträge auf den sog. Basisschutz (Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Versicherung), sind sie in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig – wie auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.Dazu gehören auch selbst getragene Aufwendungen für die Krankenversicherung der Kinder, sofern Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge besteht.

Vorsicht – Mogelpackung: Sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosenversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen und Alt-Kapitallebensversicherungen) können in der Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900€/Jahr (Arbeitnehmer/Beamte) bzw. 2.800€/Jahr (Selbstständige) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Höchstbeträge vermindern sich jedoch um die Kosten für den Basis-Krankenversicherungsschutz. Soll heißen: Die volle Absetzbarkeit der Basis-Krankenversicherungsbeiträge führt in der Praxis sehr oft dazu, dass Beiträge zu anderen Versicherungen gar nicht mehr abziehbar sind.

Auszahlungen: Die Leistungen aus der privaten Krankenversicherung sind (natürlich) – ebenso wie die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung – einkommensteuerfrei!

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Beiträge: Dem Grunde nach ist ein Sonderausgabenabzug als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge (1.900€/ 2.800€) möglich. Insbesondere bei Selbstständigen wird ein Abzug wegen entsprechender Basis-Krankenversicherungsbeiträge aber vielfach nicht in Betracht kommen (siehe oben).

Auszahlungen: Berufsunfähigkeitsrenten werden mit einem sog. Ertragsanteil besteuert, der sich aus §55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ergibt und insbesondere von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente abhängt. Die voraussichtliche Laufzeit ist der Zeitraum vom Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. der Berufsunfähigkeit, bis zum vertraglich vereinbarten Ablauf der Versicherungslaufzeit, z.B. dem 67. Lebensjahr.

Hinweis: Ergibt sich beispielsweise eine voraussichtliche Laufzeit von 20 Jahren, beträgt der Ertragsanteil 21%, bei 10 Jahren sind es „nur“ 12%.

Private Krankenzusatzversicherung

Beiträge: Kosten für Wahltarife, Zusatzleistungen (insbesondere Zahnersatz) o. Ä. sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen begünstigt, wirken sich allerdings in vielen Fällen nicht mehr steuergünstig aus; insbesondere wenn die oben genannten Höchstbeträge von 1.900€/2.800€ bereits durch die Basis-Krankenversicherungsbeiträge erreicht sind.

Auszahlungen: Die Leistungen sind einkommensteuerfrei.

Hinweis: Bei Leistungen aus privaten Zusatzversicherungen ist generell zu berücksichtigen, dass insoweit keine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (tatsächliche Belastung fehlt).

Private Krankentagegeldversicherung

Beiträge: Die Beiträge sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen begünstigt, gehen aber vielfach ins Leere (siehe oben). Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sie ausschließlich zur Absicherung des Wegfalls betrieblicher Einnahmen abgeschlossen wurde.

Auszahlungen: Die Leistungen sind einkommensteuerfrei und führen deshalb nicht zu Betriebseinnahmen. Außerdem unterliegen sie auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt, sie erhöhen damit nicht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.

Hinweis: Bei gesetzlich Krankenversicherten wird das erhaltene Krankengeld vom Progressionsvorbehalt erfasst und erhöht damit die Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Ob dies rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen III R 36/13 anhängig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(06):18-18