Helmut Lehr
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1.200€/Jahr. Begünstigt sind grundsätzlich nur die Lohnkosten.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung1) gehört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch soll es sich dabei um eine Handwerkerleistung handeln. Deshalb soll auch bei Schornsteinfegerleistungen seit 2014 unterschieden werden zwischen (begünstigten) Kehr-/Reparaturarbeiten und nicht begünstigten Mess-/Überprüfungsarbeiten2).
Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung
Der Bundesfinanzhof musste in seinem Urteil vom 6. November 20143) konkret darüber entscheiden, ob die Kosten für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung im privaten Wohnhaus als haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt sind. Das Finanzamt hatte die Steuerermäßigung abgelehnt, weil die Aufwendungen wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführenden Sicherheitsprüfungen einer Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar seien und für diese eine Begünstigung generell ausscheide.
Nachdem bereits das Finanzgericht in erster Instanz der Verwaltungsauffassung widersprochen hatte, kam auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen zu den „Handwerkerleistungen“ zählen. Danach ist die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso begünstigt wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Ist-Zustand eines Gewerks/einer Anlage eine Bescheinigung für „amtliche Zwecke“ erstellt. Insbesondere erhebt dies eine Handwerkerleistung nicht zur (nicht begünstigten) gutachterlichen Tätigkeit, denn Gutachter unterstützen mit ihrer Arbeit (Gutachten) einen Entscheidungsprozess, ohne an ihm selbst mitzuwirken4).
Viele Fälle betroffen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird über den Einzelfall hinaus für zahlreiche Fallgestaltungen von Bedeutung sein. So sind nach der bisherigen Verwaltungsauffassung u. a.
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- eine Legionellenprüfung,
- die Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen,
- die Feuerstättenschau sowie
- andere technische Prüfdienste
ausdrücklich nicht begünstigt.
Diesen Standpunkt wird die Finanzverwaltung nicht mehr länger aufrechterhalten können. Damit dürften bis auf Weiteres auch wieder sämtliche Schornsteinfegerleistungen begünstigt sein.
Hinweis: Solange die Finanzämter die „neue Rechtslage“ nicht umsetzen/beachten, sind ablehnende Bescheide unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung anzufechten und ggf. eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Klagen dürften in entsprechenden Fällen Erfolg haben.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. Januar 2014, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2014, Seite 18 und 19.
3) Aktenzeichen VI R 1/13.
4) Vgl. Richter am Bundesfinanzhof Geserich, in: HFR – Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, Seite 252.
Internet-Info
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 20143) kann im Internet unter
→ Entscheidungen → Entscheidungen online unter dem Entscheidungsdatum 6. November 2014 abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(09):17-17