Claudia Mittmeyer
Apotheker dürfen im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel aufstellen und hierfür werben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 U 53/15) im Wege einer einstweiligen Verfügung und untersagte damit einer Apothekerin aus Herne den Betrieb einer entsprechenden Sammelstelle.
Im betreffenden Fall hatte die Apothekerin im Eingangsbereich eines Edeka-Marktes eine Sammelbox aufgestellt und dafür geworben, Kunden ihre Arzneimittel zu liefern, die ihre Rezepte in der Sammelbox hinterlegten. Alternativ konnten die Kunden ihre Medikamente auch in der Apotheke abholen. Hiergegen hatte sich eine andere Apothekerin aus Herne gewandt.
Die beklagte Apothekerin unterhält nach Ansicht der Richter eine Rezeptsammelstelle im Sinne des §24 Apothekenbetriebsordnung. Da sie nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis verfüge, verstoße sie mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle gegen die Apothekenbetriebsordnung. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Die Apothekerin hatte argumentiert, die Sammelstelle im Rahmen des ihr erlaubten Versandhandels zu betreiben. Dies sahen die Richter anders: Mit der Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, die in den Anwendungsbereich des §24 Apothekenbetriebsordnung falle.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(12):3-3