Helmut Lehr
Krankheitskosten sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Ausdrücklich nicht begünstigt sind Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen (vgl. §33 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Im Einzelfall ist die Abgrenzung natürlich schwierig.
Hinweis: Die Finanzverwaltung neigt dazu, Kosten im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bzw. sonstigen Präparaten zunächst den nicht abzugsfähigen Ausgaben zuzuordnen.
Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über den Fall einer Patientin zu entscheiden, die laut ärztlicher Bescheinigung an einer chronischen Stoffwechselstörung litt, die kausal nicht therapierbar war. Der Arzt hatte ihr u.a. folgende Präparate verordnet, die ausschließlich über diverse Apotheken bezogen wurden: Milgamma (Benfotiamin), Gelovital (Vitamin A und D), Vigantoletten (Vitamin D), Cefasel (Selen), Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin (= Vitamin B12 ohne Cyananteile), Kalzium und Vitamin D, Vitamin C als Kalziumascorbat sowie ein Mischpräparat Metabolic 4-B-Komplex mit Folsäure und nochmals Vitamin B12 als Adenosylcobalamin.
Hinweis: Das Finanzamt und auch in erster Instanz das Finanzgericht berücksichtigten die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung, da es sich hierbei um Nahrungsergänzungsmittel handele. Diese seien selbst bei chronischen Stoffwechselkrankheiten nicht begünstigt, weil sie durch Diätverpflegung entstanden seien.
Arzneimittelgesetz entscheidend
Die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision hatte schließlich Erfolg. Danach fallen Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des §2 AMG nicht unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung1). Sie sind immer dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet wurde. Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.
Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hatte das Finanzgericht in erster Instanz die streitigen Präparate allein wegen ihrer Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet. Dabei habe es verkannt, dass sich der Lebensmittelkontrolle unterliegende Nahrungsergänzungsmittel von den (regelmäßig) zulassungspflichtigen Arzneimitteln nicht durch die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung unterscheiden. Deshalb muss das Finanzgericht nun nochmals prüfen, ob die verordneten Substanzen als Arzneimittel einzustufen sind.
Offizielle Verwaltungsauffassung
Die amtlichen Einkommensteuer-Hinweise verweisen derzeit noch auf frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und enthalten folgende Erläuterungen zur Problematik der Diätverpflegung2): „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt“.
Hinweis: In ähnlichen Fällen ist daher zunächst weiter mit Ablehnungen zu rechnen, weshalb ggf. Einspruch eingelegt und auf die neue Rechtsprechung verwiesen werden muss. Insoweit sollte möglichst strikt darauf geachtet werden, dass für die eingenommenen Präparate eine ärztliche Verordnung vorliegt und der Arzt die Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung mit den jeweiligen Präparaten nochmals gesondert bescheinigt.
1) Vgl. Urteil vom 14. April 2015, Aktenzeichen VI R 89/13.
2) Vgl. Hinweis 33.1 – 33.4 Einkommensteuer-Hinweise 2014, Stichwort: Diätverpflegung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(16):17-17