Steuer-Spartipps

Steuergünstige Gehaltsextras: Jobticket für Apothekenmitarbeiter


Helmut Lehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten durch steuergünstige Gehaltsextras den Nettolohn der Mitarbeiter und damit zugleich ihre Motivation spürbar anzuheben. Besonders beliebt ist das sog. Jobticket, weil das Personal irgendwie zur Arbeit kommen muss und dabei insbesondere im innerstädtischen Bereich häufig auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen wird. Um ein möglichst steueroptimales Ergebnis zu erzielen, müssen einige wesentliche Dinge beachtet werden.

Ein Jobticket kann den Mitarbeitern insbesondere dann steueroptimal (verbilligt) zur Verfügung gestellt werden, wenn dabei die monatliche Freigrenze für Sachbezüge (44 €) gezielt ausgenutzt wird.

Hinweis: Verkehrsbetriebe bieten Arbeitgebern in diesem Zusammenhang i.d.R. vergünstigte Konditionen für den Bezug von Jobtickets im klassischen Sinn. Dies geschieht allerdings meist nur dann, wenn sie eine gewisse Mindestanzahl von Tickets abnehmen, die Apotheken oftmals nicht erfüllen können. Zum Teil besteht aber auch die Möglichkeit, durch Rahmenverträge (z.B. über die zuständige IHK) an die Vorzugskonditionen zu gelangen.

Beispiel: Apothekerin Mey überlässt ihren Mitarbeitern jeweils Monatsfahrkarten eines öffentlichen Verkehrsbetriebs (üblicher Einzelpreis: 100 €). Der Verkehrsträger räumt eine Jobticket-Ermäßigung von 10% ein, sodass Frau Mey lediglich 90 €/Ticket zahlen muss. Die Mitarbeiter erhalten das Ticket gegen eine Zuzahlung von 45 €. Die „lohnsteuerliche Rechnung“ wird unten dargestellt.

Hinweis: Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-€-Freigrenze führen, bleibt der monatliche geldwerte Vorteil (41,40 €) außer Ansatz, sprich abgabenfrei – und das, obwohl die Fahrkarten für den einzelnen Mitarbeiter faktisch einen Gegenwert von immerhin 100 € haben!

Anwendung der monatlichen Freigrenze sichern

Die monatliche Freigrenze gilt auch dann, wenn das Jobticket eigentlich für einen längeren Zeitraum gültig ist. Hiervon umfasst sind z.B.

  • Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden, oder
  • Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden.

Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil zumindest nach Ansicht der Bayerischen Finanzverwaltung ebenfalls monatlich zu – und nicht etwa bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum1).

Hinweis: Letzteres wird bundesweit unter Umständen anders gesehen. Zumindest weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen2) darauf hin, dass in Fällen, in denen keine Monatsmarken ausgehändigt bzw. Fahrtberechtigungen nicht monatlich freigeschaltet werden, die Tatsache der monatlichen Abbuchung/Zahlung des Entgelts insoweit keine Rolle spielt. Läuft danach eine Jobticketvereinbarung über einen Zeitraum von zwölf Monaten und ist nur am Ende des Vertragsjahres/der Vertragsperiode (ordentlich) kündbar, fließt dem Mitarbeiter jeweils zu Beginn des Vertragsjahres/der Vertragsperiode der Jahreswert des Sachbezugs „Jobticket“ (geldwerter Vorteil) zu.

Dies wird dann sicher dazu führen, dass die Freigrenze von 44€ im Zuflussmonat überschritten wird. Im Zweifel sollte insoweit vorab eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

1) Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 12. August 2015, Aktenzeichen S 2334.2.1-98/5 St 32.

2) Vgl. Kurzinformation zur Lohnsteuer Nr. 7/2014 vom 24. November 2014.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(23):17-17