Immobiliendarlehen

BGH kippt Vorfälligkeitsentschädigungs-Klausel


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Kündigen Verbraucher ihr Immobiliendarlehen vorzeitig, müssen sie der kreditgebenden Bank in der Regel eine Entschädigung wegen entgangener Zinsen – eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung – zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14) hat nun eine Klausel für unzulässig erklärt, nach der bei einer vorzeitigen Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben sollten. Die „Besonderen Vereinbarungen“ des betreffenden Darlehensvertrags enthielten dabei die folgende Bestimmung: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(03):3-3