Helmut Lehr
Erbt man nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden (Nachlassverbindlichkeiten), sollte es gerechtfertigt sein, die Schulden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Erbschaftsteuer vom Vermögen abzuziehen. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet insoweit drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Schulden, soweit sie vom Erblasser herrühren und nicht betrieblich sind (sog. Erblasserschulden),
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
- Kosten für die Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege sowie für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.
Hinweis: Für letztgenannte Kosten kann ohne Nachweis ein Betrag in Höhe von 10.300 € in Abzug gebracht werden.
Steuerangelegenheiten des Erblassers
Dass sich Erben oft noch um steuerliche Angelegenheiten des Erblassers kümmern müssen, liegt auf der Hand, weil der Tod meist nicht planbar ist. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zwischenzeitlich erörtert, unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind1).
Danach stellen vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen – insbesondere Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung des Erblassers – keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs (vgl. oben, Punkt 3) dar. Jedoch besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Aufwendungen als Erblasserschulden abzuziehen (vgl. oben, Punkt 1).
Eine abzugsfähige Erblasserschuld setzt voraus, dass der Verstorbene noch zu Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Darunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch Kündigung seitens des Erben beendet wird. Es wird also entscheidend darauf abgestellt, wer den Steuerberater beauftragt hat!
Hinweis: Erben sollten deshalb nicht vorschnell den (früheren) Steuerberater des Erblassers wechseln und die Sache dem „eigenen Berater“ übergeben, sondern sich zunächst darüber im Klaren sein, dass damit der Abzug als „Nachlassverbindlichkeit“ verloren gehen kann. Außerdem ist insoweit zu bedenken, dass der bisherige Steuerberater mit den Sachverhalten gut vertraut sein sollte und eine neuerliche Einarbeitung somit entfallen dürfte.
Berichtigung von „alten“ Steuererklärungen
Der Erbe ist als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers verpflichtet, bereits vom Verstorbenen eingereichte Steuererklärungen zu berichtigen, sofern er deren Unrichtigkeit erkennt (z. B. bei verschwiegenen Kapitaleinkünften oder (Unter-)Mietverhältnissen). Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, werden diese Beratungskosten nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits in der Person des Erben begründet. Es handelt sich damit um eigene Kosten (Schulden) des Erben, weshalb insoweit eine Minderung der Erbschaftsteuer nicht in Betracht kommt.
Hinweis: Hatte bereits der Erblasser kurz vor seinem Tod einen Steuerberater mit der Berichtigung von Erklärungen beauftragt, sollten diese Kosten entsprechend den obigen Grundsätzen jedoch abzugsfähig sein. Zudem sind auch die privaten Einkommensteuerschulden des Erblassers aus dem Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig2)!
1) Vgl. gleichlautende Erlasse vom 11. Dezember 2015, Bundessteuerblatt I 2015, Seite 1028.
2) Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juli 2012, Aktenzeichen II R 15/11.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(06):17-17