Steuer-Spartipps

Geschenke als (nicht) abzugsfähige Betriebsausgaben


Helmut Lehr

Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 € pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen (§4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).

Wer also einem Geschäftsfreund z. B. im März ein Geschenk im Wert von netto 25 € zuwendet und im Juli ein weiteres im Wert von netto 20 €, überschreitet mit dem zweiten Geschenk die „Freigrenze“ und löst damit, zum Teil also „rückwirkend“, das Abzugsverbot für beide Geschenke aus1).

Hinweis: Das Abzugsverbot greift allerdings generell dann nicht, wenn die zugewendeten Gegenstände beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können2).

Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen

Geschenke, die jemand aus geschäftlichem Anlass erhält, unterliegen beim Empfänger ggf. der Einkommensteuer. Da eine solche, durch ein Geschenk ausgelöste Steuerlast nicht gerade geschäftsfördernd ist, sieht das Einkommensteuergesetz die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen vor – durch den Schenker (vgl. § 37 b Einkommensteuergesetz).

Hinweis: Mit Schreiben vom 19. Mai 20153) hat das Bundesfinanzministerium zuletzt ausführlich zur Anwendung dieser Pauschalierung Stellung genommen. Darin wird u. a. die Auffassung vertreten, dass es sich bei Aufmerksamkeiten (im Sinne der Richtlinie 19.6 Absatz 1 der Lohnsteuerrichtlinien), die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen Ereignisses zugewendet werden, nicht um Geschenke handelt und deshalb auch keine Pauschalversteuerung in Betracht kommt.

Folgen für den Betriebsausgabenabzug

In der Fachzeitschrift „Die Steuerberatung“, immerhin Mitteilungsorgan des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., wurde aufgrund dieses Hinweises kürzlich die Auffassung vertreten, dass die Regelung zu den lohnsteuerlichen Aufmerksamkeiten nun entsprechend auch bei der Beurteilung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke an Geschäftspartner zu beachten ist4). Danach werden Sachgeschenke anlässlich eines besonderen Ereignisses wie z.B.

  • Geburtstag,
  • Jubiläum,
  • Hochzeit,
  • Geburt,
  • Konfirmation oder Kommunion eines Kindes,
  • Richtfest,
  • Umzug,
  • Krankheit eines Ehegatten etc.

bis zu einem Bruttowert von 60 € nicht vom Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke erfasst!

Diese Freigrenze gilt je Anlass und könnte deshalb auch mehrmals pro Jahr ausgenutzt werden! Würde man bei einem Geschäftspartner „im Extremfall“ von bis zu fünf persönlichen Ereignissen pro Jahr ausgehen, könnte das einen Betriebsausgabenabzug von über 250 € netto bedeuten, obwohl im Gesetz nach wie vor die 35-€-Grenze geregelt ist.

Hinweis: Es ist derzeit noch nicht abzuschätzen, ob bzw. inwieweit die Finanzverwaltung einer solch findigen Auslegung der eigenen Verwaltungsanweisung tatsächlich folgt. Bis eindeutig anderslautende Anweisungen ergehen, könnte man sich aber auf den Standpunkt stellen, dass bei der Prüfung der 35-€-Grenze für Geschenke zwischen Aufmerksamkeiten (also Geschenke aufgrund eines persönlichen Ereignisses) und klassischen Geschenken (quasi ohne konkretes Ereignis) strikt zu unterscheiden ist und sich dies zunutze machen. Es empfiehlt sich, mit dem Steuerberater zu erörtern, ob eine solche Vorgehensweise der Finanzverwaltung offengelegt werden sollte.

1) Vgl. auch AWA-Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2014, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Richtlinie 4.10 Absatz 2 Einkommensteuer-Richtlinien.

3) Aktenzeichen IV C 6 – S 2297-b/14/ 10001.

4) Die Steuerberatung, Heft 2/2016, Seite 73.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(07):17-17