Steuer-Spartipps

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Finanzverwaltung folgt günstiger Rechtsprechung


Helmut Lehr

Volljährige Kinder, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden seit 2012 bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei den Eltern steuerlich berücksichtigt – unabhängig davon, ob sie selbst nennenswerte Einkünfte/Bezüge erzielen1). Als erstmalige Berufsausbildung gilt auch ein Erststudium.

Nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als Arbeit suchend gemeldet (bis 21Jahre) oder behindert ist, für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt wird.

In diesen Fällen haben die Eltern dennoch die Möglichkeit, von den kindbedingten Steuervergünstigungen zu profitieren, wenn sie den Nachweis erbringen, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird („Zweitausbildung!“) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden übersteigt.

Hinweis: Arbeiten die Sprösslinge mehr als 20Wochenstunden, wird es deshalb für viele Eltern darum gehen, dem Finanzamt bzw. der Familienkasse nachzuweisen, dass trotz eines vollendeten Ausbildungsabschnitts der berufliche (erste) Ausbildungswerdegang als solcher noch gar nicht abgeschlossen ist, insbesondere bei praxisnahen Studiengängen!

Beispiel 1

Die Tochter nahm nach ihrem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte sie in einer Steuerkanzlei eine studienintegrierte praktische Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die im Juni 2014 endete. Danach arbeitete sie mehr als 20Stunden/Woche in einer anderen Kanzlei. Im März 2016 beendete sie erfolgreich ihr Bachelorstudium.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung wurde die erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschriften zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mit Abschluss der praktischen Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Weil die Tochter danach mehr als 20Stunden/Woche gearbeitet hat, konnten Kindergeld und Kinderfreibetrag ab Juli 2014 bis zum Abschluss des „Erststudiums“ im März 2016 nicht mehr beansprucht werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat für einen solchen Fall entschieden, dass das Kind sehr wohl bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums zu berücksichtigen sein kann2), wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sind. Dafür kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (beispielsweise dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Beispiel 2

Der Sohn beendete im April 2015 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2014/2015 war er bereits für den Master-Studiengang (ebenfalls) im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Da er 2015 als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80Stunden und daneben als Nachhilfelehrer (zwei Stunden/Woche) tätig war, versagte die Familienkasse das Kindergeld nach der Absolvierung des Bachelor-Studiengangs.

Hinweis: Auch hier hat sich der Bundesfinanzhof gegen die bisherige Verwaltungsauffassung gestellt3). Er hat entschieden, dass ein konsekutives Master-Studium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelor-Studiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine neue, bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder veröffentlicht4). Zur Beurteilung einer Ausbildung/eines Studiums als „Erstausbildung“, bei der die Wochenarbeitszeit keine Rolle spielt, wird unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nun Folgendes geregelt:

  • Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.
  • Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z.B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft.
  • Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt.
  • Unschädlich sind Verzögerungen, die z.B. aus einem zunächst fehlenden oder einem aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbaren Ausbildungsplatz resultieren.

Fazit: Erst wenn die geeigneten Grundlagen für das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht sind, stellt eine weitere Ausbildung eine gegebenenfalls steuerschädliche Weiterbildung bzw. Zweitausbildung dar.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2012, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Aktenzeichen III R 52/13.

3) Vgl. Urteil vom 3. September 2015, Aktenzeichen VI R 9/15.

4) Vgl. Schreiben vom 8. Februar 2016, Ak- tenzeichen IV C 4 – S 2282/07/0001-01.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(09):18-18