Helmut Lehr
Selbstständige Apotheker werden ihr Fahrzeug, das sie auch für geschäftliche Zwecke nutzen, regelmäßig dem Betriebsvermögen zuordnen und laufende sowie einmalige Kosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Zum Ausgleich für etwaige Privatfahrten ist deshalb im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ein Privatanteil zu versteuern. Die Berechnung des Privatanteils kann pauschal nach der sog. 1%-Methode erfolgen oder individuell durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch1).
Hinweis: Bei der Fahrtenbuchmethode werden vereinfacht ausgedrückt alle Kfz-Kosten eines Jahres addiert und sodann mit dem Prozentsatz des ermittelten Privatanteils (Verhältnis Privatkilometer zu Gesamtkilometer) multipliziert.
Leasing des Geschäftswagens
Sehr viele Geschäftswagen werden vom Unternehmer nicht gekauft, sondern „lediglich“ für einen überschaubaren Zeitraum geleast. In diesen Fällen werden die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben geltend gemacht und zählen somit zu den jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. EinmaligeLeasingsonderzahlungen sind natürlich auch Betriebsausgaben, sie müssen allerdings bei bilanzieren-den Steuerpflichtigen regelmäßig über die Laufzeit des Leasingvertrags abgegrenzt werden.
Das bedeutet: Ist für einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren eine Leasingsonderzahlung von 10.000€ zu leisten, sind davon vereinfacht dargestellt jährlich 3.333€ als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Ermittlung des Privatanteils
Wer seinen Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, muss natürlich prüfen, welche Aufwendungen den Gesamtkosten zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der Leasingsonderzahlung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass auch für die Ermittlung des Privatanteils eine Verteilung der Kosten über die Vertragslaufzeit zu erfolgen hat2).
Die rechnerische Abgrenzung der Sonderzahlung ist damit nicht nur bei der eigentlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern auch für die Bemessung der Höhe des Privatanteils. Das bedeutet, dass im Jahr der Verausgabung der Leasingsonderzahlung unter Anwendung der Fahrtenbuchmethode der Privatanteil nicht „nach oben ausschlägt“, sondern vergleichsweise moderat bleibt.
Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten
Während die Rechtslage für bilanzierende Steuerpflichtige insoweit als geklärt angesehen werden kann, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen, ob dies auch in Fällen der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung gilt. Diese Gewinnermittlungsmethode darf insbesondere von Kleingewerbetreibenden (auch als Nebenberuf) oder Freiberuflern angewandt werden.
Sollte es insoweit nach wie vor richtig/möglich sein, die Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung des Privatanteils im Jahr der Verausgabung voll zu berücksichtigen, könnte dies zu folgender Gestaltung genutzt werden:
Schritt 1: Der Steuerpflichtige vereinbart mit dem Leasinggeber eine recht hohe einmalige Sonderzahlung und vergleichsweise niedrige Leasingraten.
Schritt 2: Im Jahr der Verausgabung der Leasingsonderzahlung ermittelt er den Privatanteil pauschal nach der 1%-Methode, so dass die hohe Leasingsonderzahlung außen vor bleibt.
Schritt 3: Im Jahr darauf wechselt der Steuerpflichtige die Methode zur Ermittlung des Privatanteils und führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der „niedrigen“ Leasingraten.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2016, Seite 18 und 19.
2) Vgl. Urteil vom 3. September 2015, Aktenzeichen VI R 27/14.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(09):17-17