Steuer-Spartipps

Finanzamtszinssatz: Sechs Prozent sind nicht mehr akzeptabel


Helmut Lehr

Die derzeitigen Mini-Zinsen sind in aller Munde, doch der Fiskus zeigt sich davon völlig unbeeindruckt: Der Zins, den Steuerpflichtige für Nachzahlungen an das Finanzamt zu entrichten haben, beträgt nach wie vor stattliche 6 % (0,5 %/Monat). Dies gilt (natürlich) auch für Erstattungen, doch in der Praxis sind Steuerfestsetzungen im unternehmerischen Bereich meist mit Nachzahlungen verbunden – insbesondere nach einer Betriebsprüfung.

Der Zinslauf beginnt zwar in der Regel erst mit 15-monatiger Verspätung („1.4. des übernächsten Jahres“), dies bringt aber Gewerbetreibenden oder Selbstständigen keine große Erleichterung, da Betriebsprüfungen auch weiter zurückliegende Jahre betreffen.

Hinweis: Deutet sich im Rahmen einer Außenprüfung eine hohe Nachzahlung an, könnte eine freiwillige Vorabzahlung „Linderung“ schaffen. Dadurch erreicht man nämlich zumindest einen Erlass der anteiligen Zinsen ab dem Zahlungstag.

Rechtsprechung für aktuelle Zeiträume fehlt

Zuletzt hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. April 2015 entschieden, dass die Höhe der Zinsen zumindest für Zeiträume bis einschließlich 2011 nicht zu beanstanden sei. Daraufhin hat die Finanzverwaltung sämtliche Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen mit einer Allgemeinverfügung pauschal zurückgewiesen1).

Hinweis: Für Verzinsungszeiträume ab 2012 liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Mögliche Verfassungswidrigkeit

Der typisierende Finanzamtszinssatz von 6% gilt im Rahmen der sogenannten Vollverzinsung bereits unverändert seit dem Steuerreformgesetz 1990! Das Bundesverfassungsgericht lässt zwar grundsätzlich zu, dass der Gesetzgeber im Massenverfahren mit „Typisierungen“ arbeitet. Allerdings muss für die Typisierung (hier = einheitlicher Zinssatz, ohne jegliche Berücksichtigung der Finanzmarktentwicklung)

  • ein Bedürfnis bestehen,
  • die Typisierung muss für den vorgesehenen Zweck auch tatsächlich geeignet und
  • sie darf nicht unverhältnismäßig sein.

Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber eigentlich verpflichtet sein, einmal geschaffene typisierende Regelungen fortlaufend zu überprüfen und bei Änderung der zugrunde gelegten Verhältnisse anzupassen2). Dass sich die Verhältnisse spätestens seit der Finanzkrise der Jahre 2008/2009 ganz wesentlich geändert haben, ist unbestritten. Außerdem hat der Bundesfinanzhof bislang ausdrücklich nicht zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume ab 2012 Stellung bezogen.

Hinweis: Dem Vernehmen nach wurde im Bundesfinanzministerium schon längst erkannt, dass hier dringender Handlungsbedarf geboten ist. Allerdings blockieren ganz offenbar die Länder entsprechende Gesetzesinitiativen, weil sie wirtschaftlich von den hohen Steuerzinsen profitieren.

Aktuelle Zinsfestsetzungen anfechten

Vermutlich wird der Gesetzgeber ohne Druck durch die Gerichte bis auf Weiteres die Füße stillhalten, um dem Fiskus einen stattlichen „Zusatzertrag“ zu bescheren. Steuerpflichtige sollten gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die Zinszeiträume ab 2012 betreffen, Einspruch einlegen. Hier kann es sich lohnen, etwas auf Zeit zu spielen, da alsbald mit (neuen) anhängigen Verfahren zu rechnen ist. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen soll bereits ein Verfahren anhängig sein (Aktenzeichen 2 K 5510/15), in dem es um Gewerbesteuernachforderungen für einen Zeitraum geht, der bis in das Jahr 2015 hineinreicht3).

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2016, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Jonas, Deutsches Steuerrecht 2016, Seite 950, 953.

3) Vgl. Jonas, Deutsches Steuerrecht 2016, Seite 950, 954.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(13):17-17