Helmut Lehr
Wer von seiner Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umzieht, tut dies in aller Regel aus privatem Interesse. Die Kosten dafür sind deshalb normalerweise nicht steuerlich begünstigt, es sei denn, der Umzug erfolgte zur Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Umzugskosten können allerdings auch ohne doppelten Haushalt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug aus anderen Gründen betrieblich bzw. beruflich veranlasst war. Wann dies der Fall ist, lässt sich oft nur schwer beurteilen, deshalb führt die steuerliche Geltendmachung von Umzugskosten nicht selten zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.
Hinweis: Es gibt auch keine spezielle steuergesetzliche Regelung, die zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung von Umzugskosten Stellung bezieht.
Kriterium: Ersparnis an Fahrzeit
In der Praxis prüfen die Finanzämter eine mögliche betriebliche/berufliche Veranlassung des Umzugs sehr oft (und relativ stur) anhand der Fahrzeitersparnis für die täglichen Wege zur Arbeitsstätte. Tritt durch den Umzug eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Arbeitsstätte ein, werden die Kosten meist berücksichtigt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung, die sich auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruft, ist von einer „erheblichen Verkürzung“ auszugehen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt1). Dabei sind Fahrzeitersparnisse von beiderseits berufstätigen Ehegatten/Lebenspartnern weder zusammenzurechnen noch zu saldieren.
Steht eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind private Gründe (z.B. Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft, erhöhter Wohnbedarf wegen Geburt eines Kindes) unbeachtlich. Soll heißen: Sie stehen dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen!
Hinweis: Unabhängig von der Fahrzeitersparnis ist ein Werbungskostenabzug z.B. dann möglich, wenn der Umzug aufgrund eines Arbeitgeberwechsels oder einer Versetzung notwendig ist.
Finanzgericht geht neue Wege
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Februar 20162) ist ein Umzug auch dann beruflich veranlasst, wenn die Fahrzeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt, er aber zu einer gleichwertigen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Dies war im Urteilsfall gegeben, weil
- die Steuerpflichtige danach nicht mehr auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen war und
- sie die Arbeitsstätte in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen,
- mitgeführte Arbeitsmittel bequemer transportieren sowie
- für den Arbeitgeber flexibler in die Arbeitsabläufe einbezogen werden konnte.
Die Klägerin war mit ihrer Familie innerhalb einer Großstadt von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgezogen. Den Weg zur Arbeit hatte sie zuvor mit der U-Bahn zurückgelegt. Nach deren Fahrplan und den Entfernungen von und zu den Haltestellen konnte die tägliche Wegezeit mit insgesamt 40 Minuten kalkuliert werden. Von der neuen Wohnung aus war die Arbeitsstätte in wenigen Minuten per pedes erreichbar.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte das Kriterium der „Erreichbarkeit der Arbeitsstätte zu Fuß“ in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich angedeutet. Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist zwischenzeitlich rechtskräftig und führt deshalb zu völlig neuen Argumentationsmöglichkeiten für Steuerpflichtige, die das Kriterium der „Fahrzeitersparnis“ (von einer Stunde) nicht erfüllen.
Vorgaben gelten auch für Betriebsausgabenabzug
Verwaltungsvorgaben zur beruflichen Veranlassung von Umzugskosten und der Abzugsfähigkeit von einzelnen Aufwendungen finden sich zwar in den Lohnsteuerrichtlinien, sie gelten allerdings genauso für Unternehmer/Selbstständige, die entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen (wollen). Deshalb können auch Apothekenleiter, die ihren Wohnsitz ganz in die Nähe der Apotheke verlegen, gegebenenfalls von der Rechtsprechung profitieren.
Abzugsfähige Kosten
Bei einem betrieblich/beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich als Betriebsausgaben/Werbungskosten bis zur Höhe der Beträge abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden (würden). Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder und für sonstige Umzugsauslagen3). Weist der Steuerpflichtige höhere Umzugskosten im Einzelnen nach, sollen die Finanzämter prüfen, ob die Aufwendungen ggf. doch „privat veranlasst“ sind (z.B. bei Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen).
Hinweis: Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit auch ein Werbungskostenabzug möglich wäre (Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz!). Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen dietatsächlichen Aufwendungenersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nehmen.
1) Vgl. Hinweis 9.9. Lohnsteuer-Hinweise 2015, Stichwort: Erhebliche Fahrzeitverkürzung.
2) Aktenzeichen 3 K 3502/13.
3) Vgl. zuletzt Schreiben vom 6. Oktober 2014, Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/08/10007.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(14):18-18