Helmut Lehr
Der Gesetzgeber hat bereits zum 1. Januar 2015 neue Regeln zur Lohnsteuer für Zuwendungen im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen eingeführt. Danach gehören Kosten/Zuwendungen des Arbeitgebers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Mitarbeiter, wenn der Betrag von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird1). Es handelt sich dabei – entgegen der früheren Praxis – um einen Freibetrag und nicht mehr um eine Freigrenze.
Das bedeutet: Wird der Kostenrahmen überschritten, ist nur für den übersteigenden Teil Lohnsteuer zu bezahlen, nicht aber für die gesamten Aufwendungen.
Hinweis: Zu den betrieblichen Veranstaltungen in diesem Sinne zählen die Weihnachtsfeier, aber auch Betriebsausflüge und Jubiläen. Allerdings gilt der Freibetrag nur für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Außerdem muss die jeweilige Feierlichkeit allen Mitarbeitern offenstehen.
Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber
Für den Apothekeninhaber ist aus steuerlicher Sicht nicht nur von Interesse, ob die Aufwendungen für eine betriebliche Feier zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für seine Mitarbeiter führen, sondern auch, ob er den Vorsteuerabzug aus den Kosten voll geltend machen kann, weil er ansonsten mit den Bruttokosten belastet ist. Ein Vorsteuerabzug ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht möglich, wenn die Veranstaltung als unüblich und überwiegend durch den privaten Bedarf der Mitarbeiter veranlasst angesehen wird. Dies wiederum wird eigentlich streng nach lohnsteuerlichen Kriterien geprüft.
Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zur Umsatzsteuer allerdings die Auffassung, dass der Betrag von 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung weiterhin eine Freigrenze ist und nicht etwa ein Freibetrag, der quasi immer einen (zumindest anteiligen) Vorsteuerabzug ermöglichen würde. Wird die Grenze überschritten, soll deshalb ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber insgesamt nicht möglich sein2).
Eingabe erfolglos
Der Bund der Steuerzahler hat die unterschiedliche Behandlung bei der Lohn- und Umsatzsteuer (Freibetrag versus Freigrenze) kritisiert und beim Bundesfinanzministerium angeregt, auch für die Umsatzsteuer einen Freibetrag einzuführen, der zumindest für einen anteiligen Vorsteuerabzug sorgen würde. Obwohl es ausdrückliches Ziel der Bundesregierung ist, unnötige Bürokratie – wo immer möglich – abzubauen, hat das Ministerium diesem Ansinnen nun eine deutliche Absage erteilt3). Danach können Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch behandelt werden, es gilt faktisch das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.
Nur wenn die unternehmerische Veranlassung überwiegt, ist ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Veranstaltung möglich. Dies prüft die Finanzverwaltung zunächst ausschließlich anhand der 110-€-Grenze. Wer trotz Überschreitens der Grenze den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, weil er von der überwiegend unternehmerischen Veranlassung der Ausgaben überzeugt ist und dies auch gut begründen kann, sollte das Finanzamt auf diese Vorgehensweise hinweisen.
Hinweis: Zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung zählt die Finanzverwaltung nicht nur Speisen, Getränke, Geschenke oder Übernachtungskosten, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen. Bei der „überschlägigen“ Berechnung der Aufwendungen pro Person im Vorfeld der Veranstaltung ist daher auch eine eventuelle Raummiete oder die Gage für einen Künstler etc. einzubeziehen.
1) Vgl. § 19 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz.
2) Vgl. bereits AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2015, Seite 18 und 19.
3) Vgl. Schreiben vom 19. April 2016, Aktenzeichen III C 2 – S 7109/15/10001.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(18):17-17