Helmut Lehr
Seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf den sogenannten Basisschutz entfallen1). Die Beiträge können grundsätzlich aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich zu einer finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen führen. Deshalb sind Beitragsrückerstattungen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs mit den gezahlten Beiträgen zu verrechnen2).
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen auch Bonuszahlungen (nach §65a SGB V) zu den Beitragsrückerstattungen, die den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes mindern3).
Gerichte sehen die Sache anders
Mit Urteil vom 28. April 20154) hatte bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige am Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen, das Erstattungen für privat gezahlte Gesundheitsmaßnahmen wie Massagen, homöopathische Arzneimittel, Fitnessstudio oder Sportverein vorsieht.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Gerichts bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Dabei hat er wie folgt argumentiert:
- Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Diese Belastung entfällt grundsätzlich, wenn ihm Beiträge zurückerstattet werden.
- Die Bonuszahlung ist jedoch keine Beitragsrückerstattung, weil sich dadurch der Beitrag nicht verändert. Sie wird nicht zur Minderung der Beitragslast geleistet, sondern dafür, dass der Versicherte weitere (zusätzliche) Gesundheitsaufwendungen getragen hat.
Hinweis: Damit widerspricht der Bundesfinanzhof klar der Auffassung der Finanzverwaltung. Soweit Steuerbescheide in diesem Punkt bereits vorläufig ergangen sind, müssen die Finanzbehörden die Bescheide nun ändern, Steuerpflichtige sollten dies gegebenenfalls gesondert anregen. Stehen Einkommensteuerbescheide beispielsweise wegen einer geplanten Betriebsprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen, kann natürlich ebenso eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bonuszahlung ist natürlich „steuerfrei“
Der Bundesfinanzhof hat „vorsorglich“ darauf hingewiesen, dass die Bonuszahlungen auch nicht etwa als Einnahmen zu versteuern sind, schließlich könnte das Finanzamt ja durchaus auf solch eine Idee kommen. Dabei ließ er dahinstehen, ob es sich um eine steuerfreie Leistung aus einer Krankenversicherung (§3 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz) handelt oder ob sich die Steuerfreiheit daraus ergibt, dass die Zahlung unter keine der gesetzlich genannten Einkunftsarten fällt.
Hinweis: Die Tatsache, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und dementsprechend elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unerheblich. Offen bleibt allerdings, ob die neue Rechtsprechung auch für andere Programme gilt, die unabhängig von etwaigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen Bonuszahlungen vorsehen.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2010, Seite 18 und 19.
3) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. August 2013, Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/12/ 10010 :004/IV C 5 - S 2345/08/0001.
4) Aktenzeichen 3 K 1387/14.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(20):17-17