Vorsteuerabzug

Postfach-Adresse weiterhin ausreichend


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ob ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich ist, die (lediglich) an das Postfach des Rechnungsempfängers adressiert sind, war zuletzt fraglich. Der Bundesfinanzhof hatte mit seiner Rechtsprechung zu „Briefkastenfirmen“ große Verunsicherung ausgelöst (vgl. AWA Nr. 16 vom 15. August 2016, S. 17). Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung jetzt für Klarheit gesorgt. Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Bundessteuerberaterkammer (AZ III C 2–S 7280-a/07/10005:002) vom 13.09.2016 geht hervor, dass es aus Sicht der Finanzverwaltung weiterhin ausreicht, wenn der Rechnungsempfänger nur mit seiner Postfach-Adresse bzw. Großkundenadresse bezeichnet wird.

Wenngleich die Gerichte nicht an die Verwaltungsauffassung gebunden sind, können sich die Unternehmen nun weiterhin auf die großzügige Linie der Verwaltung verlassen.

Hinweis: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch zu gewähren ist, wenn der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) nur unter seiner Postfach-Adresse in der Rechnung auftritt, blieb allerdings ausdrücklich unbeantwortet. Hier sollten Unternehmer nach wie vor kein Risiko eingehen und den Rechnungsaussteller umgehend um eine Berichtigung bitten. Für eine endgültige Klärung muss hier der Europäische Gerichtshof sorgen, dem bereits entsprechende Verfahren zur Entscheidung vorgelegt wurden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. April 2016, AZ V R 25/15 und XI R 20/14).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(20):3-3