Prof. Dr. Reinhard Herzog
Am 19.10.2016 hat die Erste Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg für Recht erkannt, dass (an dieser Stelle sinngemäß gekürzt, das ganze Urteil siehe http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de, Rechtssache C-148/15) ...
... einheitliche Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen,
... national festgelegte, einheitliche Apothekenabgabepreise nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen (...) gerechtfertigt werden können, da sie nicht geeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen.
Der EuGH führt aus, dass eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg zu rechtfertigen ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Es obliege den nationalen Behörden, die dafür erforderlichen Beweise in jedem Einzelfall beizubringen.
Daran haperte es offenbar: „Insbesondere wird (...) nicht dargetan, inwiefern durch einheitliche Preise (...) eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Ganz im Gegenteil legen einige Unterlagen (...) nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.“
In diesem Sinne wird weiter bemängelt, dass keine hinreichenden Belege für die Wirksamkeit fester Preise im Hinblick auf Gemeinwohlpflichten wie Vorratshaltung, Rezepturherstellung, Notdienstversorgung u.a. beigebracht wurden. Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Wann wurde einmal die heutige Apothekenleistung beweisfest evaluiert?
Absolut unverständlich ist, dass der EuGH die wettbewerbsverzerrenden, „ungleich langen Spieße“ von ausländischen Versand- und Inlandsapotheken völlig unbeachtet ließ. Schließlich verrichten Versandapotheken weder Notdienst noch die persönliche Basisarbeit vor Ort.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(21):3-3