Steuer-Spartipp

Apothekenkalender & Co.: Gefährden Buchungsfehler den Betriebsausgabenabzug?


Helmut Lehr

In der vorweihnachtlichen Zeit hat die Abgabe von klassischen Werbemitteln Hochkonjunktur1). In Apotheken erfreuen sich insbesondere Kalender als Zugaben für die Kunden großer Beliebtheit. Für den Unternehmer, der die Werbemittel bestellt und an seine Kunden verschenkt, ist dies steuerlich in der Regel kein Problem, weil es sich hierbei eigentlich um klassische Betriebsausgaben (Werbeaufwand) handelt.

Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat jüngst für Verunsicherung gesorgt, sodass sich nun die Frage stellt, ob der Betriebsausgabenabzug wirklich ohne Weiteres möglich ist.

Sachverhalt: Werbekalender mit Firmenlogo

Im Urteilsfall hatte eine GmbH Wandkalender herstellen lassen und diese jeweils mit einer Grußkarte zu Weihnachten an ihre Kunden auf dem Postweg verschickt. Die Kosten dafür wurden auf den Konten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ verbucht. Auf beiden Konten wurden auch andere Betriebsausgaben erfasst.

Nach einer Außenprüfung kürzte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug, weil die Kalender als Geschenke einzustufen und die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien.

Steuerrechtlicher Hintergrund

Gemäß dem Einkommensteuergesetz gehören Geschenke an Personen, die keine Unternehmensmitarbeiter sind, grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Allerdings gilt für Geschenke bis zu einem Wert von insgesamt 35 €/Jahr/Person eine Ausnahme. Solche Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, was faktisch die Verbuchung auf einem gesonderten Konto (z.B. „Geschenke bis 35 €“) voraussetzt.

Hinweis: Weil im Streitfall auf den genannten Konten auch herkömmliche Betriebsausgaben verbucht wurden – also nicht nur Geschenke bis 35 € –, wurde der Betriebsausgabenabzug versagt.

Finanzgericht bestätigt Verwaltungsauffassung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12. April 2016 entschieden, dass die gesetzlich geforderte getrennte Aufzeichnung eine wesentliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken sei2). Nach Ansicht der Richter entspricht der steuerliche Geschenkbegriff dem der bürgerlich-rechtlichen Schenkung, sodass auch Geschenke, die selbst Werbeträger darstellen, von der besonderen Aufzeichnungspflicht für Geschenke erfasst würden. Es genüge auch nicht, wenn der Unternehmer die Werbemittel anhand seines „Controllingsystems“ problemlos selektieren könne.

Urteil gilt nicht für klassische Zugaben

Auch wenn das Urteil in der Presse z.T. stark verallgemeinert wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Einschränkungen nicht für Zugaben im Sinne der bis 2001 maßgebenden Zugabeverordnung gelten. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits 1993 für einen Apothekenfall entschieden3), in dem der Kläger z.T. nur in der Weihnachtszeit in seiner Apotheke Kalender, Geldbörsen, Badthermometer, Schlüsseltaschen etc. verteilt hatte. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Ansicht auch gefolgt4).

Hinweis: Werden also lediglich „Reklameartikel“ von geringem Wert im Zusammenhang mit dem Erwerb einer (Haupt-)Ware ausgegeben („Warenzugabe“), sollte der Betriebsausgabenabzug auch ohne gesonderte Aufzeichnung auf dem „Geschenkekonto“ möglich sein.

1) Vgl. auch AWA-Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2014, Seite 18 und 19.

2) Aktenzeichen 6 K 2005/11.

3) Vgl. Urteil vom 21. September 1993, Aktenzeichen III R 76/88.

4) Vgl. Schreiben vom 29. Mai 1995, Aktenzeichen IV B 2 – S 2144-28/95 II.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(23):17-17