Helmut Lehr
Wer sich versehentlich selbst aussperrt oder seinen Haustürschlüssel verliert, muss oft tief in die Tasche greifen, um das Missgeschick zu beheben. Schlüsseldienste sind per se nicht billig und werden sehr oft an Wochenenden oder in der Nacht ge- rufen, was zusätzlich Kosten in Form von (Notfall-)Zuschlägen mit sich bringt.
Da stellt sich schnell die Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit entsprechender Kosten, die allerdings nicht pauschal beantwortet werden kann.
Art der Räumlichkeiten entscheidet
Ob die Aufwendungen für einen Schlüsseldienst steuerlich begünstigt sind, richtet sich zunächst einmal danach, für welche Räume der Zutritt benötigt wurde. Wurden Türen zu Betriebsräumen geöffnet, sollte der Betriebsausgabenabzug problemlos möglich sein. Denn hier kommt es letztlich auf den Willen an, die Betriebsräume betreten zu wollen, und nicht etwa auf eine möglicherweise vorangegangene „private Fehlleistung“ (Schlüsselverlust etc.).
Selbst wenn die Rechnung des Schlüsselnotdienstes völlig überzogen erscheint und sich am Rande der Wucherei bewegt, sollte das Finanzamt die Kosten anerkennen. Schließlich handelt es sich hierbei nicht um unangemesseneBetriebsausgaben im klassischen Sinn, weil der Betriebsinhaber diese nicht freiwillig beauftragt bzw. in Kauf genommen hat.
Hinweis: Aufwendungen für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln für Betriebsräume sind ebenfalls als Betriebsausgaben begünstigt.
Zutritt für „Privatwohnung“ mit Arbeitszimmer
Wurde die Tür zur privaten Wohnung geöffnet, kommt ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sollte es möglich sein, die Aufwendungen für einen Schlüsseldienst in die Gesamtkosten der Wohnung einzubeziehen, sodass sie ggf. anteilig als Arbeitszimmerkosten zu berücksichtigen sind. Eine Aufteilung erfolgt hier regelmäßig nach dem Flächenverhältnis (Fläche Arbeitszimmer/Gesamtfläche der Wohnung).
Hinweis: Selbstständige Apotheker können ggf. nur einen maximalen Kostenabzug von 1.250 € für ihr Arbeitszimmer geltend machen1).
Doppelte Haushaltsführung
Wird eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus betrieblichen/beruflichen Gründen unterhalten, sind die Aufwendungen dafür regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Begünstigt sind grundsätzlich alle Kosten mit einem Bezug zum Haushalt, allerdings ist hier ggf. die Deckelung auf 1.000 €/Monat zu beachten2).
Hinweis: Ausgaben für einen Ersatzschlüssel sind ebenfalls als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung begünstigt3).
Rein privat genutzte Wohnung
Befinden sich in der eigenen Wohnung kein Arbeitszimmer und auch sonst keine betrieblich/beruflich genutzten Räumlichkeiten, kommt ein (ggf. anteiliger) Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
Ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erscheint ebenfalls nicht möglich, wohl auch dann nicht, wenn man sich aufgrund eines besonderen Krankheitszustands versehentlich selbst ausgesperrt hat.
Denkbar ist aber eine Begünstigung für haushaltsnahe Tätigkeiten. Allerdings scheidet die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen wohl aus, weil die Arbeit eines Schlüsseldienstes typischerweise nicht von Mitgliedern des Haushalts erledigt wird und auch nicht regelmäßig anfällt. Der Bundesfinanzhof hat sich bereits wiederholt für eine enge Auslegung der Vorschrift (vgl. § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz) ausgesprochen.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen?
Etwas besser könnten die Chancen stehen, wenn man sich auf die Förderung für (haushaltsnahe) Handwerkerleistungen beruft (§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Hiernach sind Aufwendungen bis zu 6.000 € jährlich begünstigt, die zu einer 20 %igen Steuerermäßigung (max. 1.200 €/Jahr) führen. Es muss sich dabei um Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln.
Zwar ist die reine Dienstleistung „Türöffnung“ nicht (ohne Weiteres) als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme zu werten; wird allerdings das Schloss bei der Öffnung beschädigt, sollten zumindest die Folgekosten (Austausch des Schlosses, Reparaturen) begünstigt sein.
Keine Barzahlung
Generell ist zu beachten, dass Kosten für haushaltsnahe Tätigkeiten nur bei unbarer Zahlungsweise begünstigt sind, eine direkte Barzahlung führt zum Verlust der (anteiligen) Steuerermäßigung. Außerdem gewährt der Fiskus die Förderung nur für den Dienstleistungsanteil (einschließlich Anfahrt und Zuschläge), der idealerweise gesondert in der Rechnung ausgewiesen ist. Es spielt dann insoweit keine Rolle, ob die Rechnung völlig überteuert ist, sofern sie denn entsprechend beglichen wurde.
Hinweis: Sollte ausnahmsweise eine Versicherung für die Kosten des Schlüsselnotdienstes aufkommen, sind die Aufwendungen nicht begünstigt.
1) Vgl. u.a. AWA-Ausgabe Nr.4 vom 15.Februar 2016, Seite 18 und 19.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr.17 vom 1.September 2016, Seite 18 und 19.
3) Vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 6.Juni 2014, Aktenzeichen 4 K 3546/11 E.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(23):18-18