Helmut Lehr
Erhaltungsaufwendungen sind regelmäßig sofort und in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Etwas anderes gilt insbesondere für den Fall, dass die Kosten als anschaffungsnahe Aufwendungen zu berücksichtigen sind und dann nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden können1).
Küche als Gebäudebestandteil?
Küchen bestanden früher oft aus einzelnen Elementen, insbesondere waren Herd und Spüle meist getrennt. Vor dem Hintergrund dieser Historie hatte sich auch eine Steuerrechtsprechung entwickelt, wonach zumindest Herd und Spüle als Gebäudebestandteile anzusehen waren, weil ein Haus ohne sie unfertig wäre. Da die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudebestandteilen grundsätzlich zu Erhaltungsaufwand führt, hatte zuletzt auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein noch entschieden, dass bei einer Küchenerneuerung zumindest die Aufwendungen für die Neuanschaffung von Herd und Spüle sofort abzugsfähig sind2).
Hinweis: Die übrigen Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte und austauschbaren Elektrogeräten wurden als gesonderte Wirtschaftsgüter behandelt und über fünf bzw. zehn Jahre abgeschrieben.
Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof hat nun dazu geführt, dass die Erneuerung einer Einbauküche künftig anders zu behandeln ist3). Im Laufe der Jahre hätte sich die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Ausstattung von Küchen in Wohngebäuden mit Einbaumöbeln stark gewandelt, sodass eine Einbauküche als Sachgesamtheit und damit als gesondertes, einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen sei.
Steuerrechtlich hat dies zur Folge, dass beim kompletten Austausch einer Küche keine Gebäudeteile erneuert werden, die bisher bereits vorhanden waren, sondern dass ein neues Wirtschaftsgut „Einbauküche“ angeschafft wird. Dies führt wiederum dazu, dass die Kosten für die neue Küche nur im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind und nicht – auch nicht anteilig – als Erhaltungsaufwendungen.
Hinweis: Die Abschreibungsdauer beträgt laut Bundesfinanzhof zehn Jahre. Damit sind jährlich 1/10 der Kosten zu berücksichtigen. Wird die Küche im Laufe des Jahres erneuert, kann nur der anteilige Jahresbetrag (monatsweise Aufteilung) angesetzt werden.
Neue Rechtsprechung hat auch vorteilhafte Konsequenzen
Dass solche Kosten nicht mehr (anteilig) zu Erhaltungsaufwand führen, ist natürlich auf den ersten Blick sehr nachteilig für Vermieter. Bei der erstmaligen Gebäudeerrichtung könnte es sich allerdings als vorteilhaft erweisen, weil die Kosten für die Küche dann wohl nicht mehr nur mit zwei Prozent (wie das eigentliche Gebäude), sondern immerhin mit zehn Prozent/Jahr abgeschrieben werden.
Außerdem müsste die neue Rechtsprechung dazu führen, dass die Kosten für die Neuanschaffung einer Küche auch nicht mehr bei der Prüfung der 15%-Grenze für anschaffungsnahe Aufwendungen4) zu berücksichtigen sind, weil es sich nunmehr ja um Anschaffungskosten für ein gesondertes Wirtschaftsgut handelt.
Hinweis: Sollten Küchen ausnahmsweise dergestalt in ein Gebäude eingepasst werden, dass sie mit den sie umschließenden Gebäudeteilen vereinigt werden, gelten sie (auch weiterhin) als Gebäudebestandteile. Eine Erneuerung würde dann auch zu Erhaltungsaufwand führen. Dies setzt aber voraus, dass die Schränke keine Seiten-/Rückwände haben, weil an deren Stelle die Gebäudewand tritt (z.B. Nische).
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2017, Seite 18 und 19.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2015, Seite 18 und 19.
3) Vgl. Urteil vom 3. August 2016, Aktenzeichen IX R 14/15.
4) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2017, Seite 18 und 19.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(05):17-17