Fehler mit Folgen

Haftungssituationen im Apothekenalltag


Dr. Bettina Mecking

Zu viel Wechselgeld herausgegeben oder gar ein falsches Arzneimittel überreicht – Fehler passieren leider in jeder Apotheke. Doch wer haftet im Endeffekt, wenn ein Mitarbeiter den Fehler gemacht hat? Der Arbeitnehmer oder der Apothekenleiter oder beide?

Die Frage nach der Haftung des Arbeitnehmers stellt sich, wenn dieser Rechtsgüter des Arbeitgebers, seiner Arbeitskollegen oder dritter Personen, z.B. Kunden, schädigt. Anders als im privaten Leben, wo derjenige umfänglich haftet, der schuldhaft einen Schaden verursacht hat, ist die Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden, die bei beruflich veranlassten Tätigkeiten ausgelöst werden, begrenzt. Das gilt zumindest, wenn sich der Schaden auf das Vermögen bezieht und nicht den Körper oder die Gesundheit.

Grad der Fahrlässigkeit ist entscheidend

Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz ist keine Haftungsbeschränkung gerechtfertigt. Dabei hängt der Umfang der Haftungseinschränkung im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall ab. Fest steht lediglich, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz stets voll haftet. Im Bereich dazwischen erfolgt eine Quotelung.

Unter „leichter“ Fahrlässigkeit versteht man eine Pflichtverletzung, die geringfügig und leicht entschuldbar ist. Dies betrifft Dinge, die jedem einmal passieren können, wenn er nicht richtig aufpasst – wenn z.B. einer PTA ein Glaskolben aus der Hand rutscht und zu Bruch geht. In diesen Fällen haftet der Mitarbeiter nicht.

„Normal“ fahrlässig handelt, wer die zu erwartende Sorgfalt außer Acht lässt. Konnte der Arbeitnehmer die Schadensfolge überhaupt voraussehen? Oder hat er sie gesehen, aber gehofft, es werde schon nichts passieren? Bei normaler Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Der Arbeitnehmer haftet nach Billigkeitsgesichtspunkten mit einer Quote. Hierbei sind die Gesamtumstände wie Verschulden des Arbeitnehmers, Gefahrgeneigtheit der Arbeit sowie die Höhe des Schadens zu berücksichtigen.

„Grobe“ Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Fehler so schwer wiegt, dass jedem hätte einleuchten müssen: „Das geht schief“, es sich also um eine „subjektiv schlechthin unentschuldbare“ Pflichtverletzung handelt. Vorsätzliches Handeln ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht, er also weiß, dass er falsch handelt, z.B. bei der Arzneimittelabgabe ohne Verschreibung. In Fällen vorsätzlichen Handelns muss der Arbeitnehmer, unabhängig von weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, den vollen Schaden ersetzen.

Dem Apothekenleiter ist zu empfehlen, genau zu prüfen, inwieweit er durch den Abschluss geeigneter Versicherungen, durch Mitarbeiterschulungen und durch eine Optimierung der betrieblichen Abläufe selbst Vorsorge für sein Unternehmen und seine Mitarbeiter treffen kann.

Oft besteht die Schwierigkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin zu ermitteln, welcher Grad an Verschulden im Einzelfall vorgelegen hat. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer haftet, ist in jedem Fall einer genauen Einzelfallbetrachtung zu unterziehen. Je höher der Grad der Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist, desto höher ist auch sein Anteil an dem zu ersetzenden Schaden. Da keine generellen Aussagen möglich sind, empfiehlt es sich, im Schadensfall einen beratenden Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Wer haftet bei einer Falschabgabe?

Es ist weiterhin möglich, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit einem Dritten, z.B. einem Kunden, einen Schaden zufügt. So ist es denkbar, dass durch einen angestellten Approbierten ein falsches Medikament abgegeben wird und der Kunde einen Gesundheitsschaden erleidet. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer dem Dritten gegenüber in vollem Umfang. Er kann jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen „Rückgriff“ beim Apothekenleiter nehmen. Auch wenn beispielsweise eine PTA nachweislich ein „falsches“ Medikament auf eine korrekte Verschreibung hin abgegeben hat, wird sie belangt – üblicherweise aber ebenso der verantwortliche Apotheker.

Neben der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich nach den oben beschriebenen Umständen richtet, kommt regelmäßig auch eine strafrechtliche Aufarbeitung der damit einhergehenden Körperverletzung hinzu.

Den finanziellen Ansprüchen Dritter ist der Angestellte in aller Regel nicht selbst ausgesetzt. Hier profitiert er von der betrieblichen Haftpflichtversicherung, die die Apotheke schützt. Besteht Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, umfasst deren Schutz in der Regel auch angestellte Apotheker und PTAs sowie den Verwalter, den Filialleiter und den gesetzlichen Vertreter des Apothekeninhabers. Die insoweit angestellt Tätigen müssen in aller Regel keine eigene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Schädigt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen anderen Arbeitnehmer, haftet er diesem gegenüber für Sachschäden in voller Höhe. Er kann jedoch, wie bei der Haftung gegenüber Dritten, ggf. vom Apothekenleiter einen Teil des Schadensersatzes verlangen. Verletzt ein Mitarbeiter einen Kollegen (unabsichtlich) körperlich, haftet er nicht für den eingetretenen Personenschaden. Die Haftung ist nach §105 SGBVII generell ausgeschlossen; es greift hier die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Wer haftet bei Retaxationen?

Retax ist grundsätzlich Sache des Apothekenleiters. Wenn etwa eine PTA bei der Arbeit einen Fehler macht, der zur Retaxation der Apotheke führt, kann dies empfindliche finanzielle Einbußen für den Apothekenleiter bedeuten. Die Krankenkasse hat gegenüber der Apotheke einen Schadensersatzanspruch. Daher haftet der Inhaber persönlich, denn ihm obliegt die Kontrollfunktion des Betriebs.

Wenn ein solcher Fehler aus Versehen passiert ist, obwohl die PTA sorgfältig gearbeitet hat, liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, z.B. bei der Abgabe im Akkord in hochfrequentierten Apotheken. Dann scheidet eine Haftung der PTA grundsätzlich aus. Anders sieht es bei einer normalen Fahrlässigkeit der PTA aus. Dabei wird abgewogen, wie schwer das Verschulden und wie hoch der entstandene Schaden ist und wie sich die PTA zuvor verhalten hat. Bei grober Fahrlässigkeit oder wenn die PTA vorsätzlich einen Fehler macht, muss sie für einen Teil des Schadens oder für den vollen Betrag haften.

Ob an eine PTA, deren Informations- und Beratungsbefugnis nach §20 ApBetrO schriftlich festgehalten wurde, höhere Anforderungen gestellt werden, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Auf jeden Fall muss der Apothekenleiter nachweisen, dass er alle Mitarbeiter, die im Handverkauf arbeiten, über die aktuell geltenden Grundsätze und Abgabemodalitäten sowie über Rabattverträge aufgeklärt hat. Kann er dies nicht nachweisen, trifft ihn ein „Organisationsverschulden“. Arbeitnehmer werden dann ebenfalls von der Haftung freigestellt.

Für fehlendes Geld in der Kasse haftet nicht das Team

Eine häufige Frage ist die nach der Haftung für einen Kassenfehlbestand – arbeitsrechtlich Mankohaftung genannt. Ist der Verantwortliche nicht klar zu identifizieren, weil mehrere Angestellte Zugang zu der Kasse haben, kann keinem der Mitarbeiter unterstellt werden, er sei für den Fehlbestand verantwortlich. Der Inhaber kann in solchen Fällen diesen Angestellten den Schaden nicht in Rechnung stellen und ebenfalls nicht darauf bestehen, dass der Fehlbestand als Gesamtschuld von allen Mitarbeitern gemeinsam getragen wird. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn tatsächlich nur eine Person Zugang zur Kasse hatte.

Unstimmigkeiten herrschen innerhalb der einzelnen Bundesländer darüber, ob die Vertretung auch im Rahmen einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit Honorarvereinbarung erfolgen kann. Sobald ein Approbierter seine Dienste selbstständig anbietet und auf eine Anstellung verzichtet, greifen viele Schutzrechte des allgemeinen Arbeitsrechtes nicht mehr. In einigen Bereichen entsteht damit ein erhebliches Haftungsrisiko.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(08):13-13