Helmut Lehr
Müssen Angehörige in ein Alten- bzw. Pflegeheim, ist dies regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden. Reichen die Mittel der betreuten Person nicht aus, werden nicht selten die Kinder zur Kasse gebeten. Ob bzw. in welcher Höhe solche Zahlungen dann steuerlich abzugsfähig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zum einen kommt ggf. ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen („Unterhaltsleistungen“) bis zu einem Höchstbetrag von grundsätzlich 8.820 €/Jahr in Betracht (§33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser setzt allerdings voraus, dass die „unterstützte Person“ keine oder nur vergleichsweise geringe Einkünfte erzielt und kein nennenswertes Vermögen besitzt.
Denkbar ist aber auch, dass die Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen („Krankheitskosten“) berücksichtigt werden (§ 33 Einkommensteuergesetz). Der Abzug wäre dann „unbegrenzt“ möglich, allerdings nur insoweit, wie die Kosten die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.
Hinweis: Vereinfacht gesagt, sind Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim allgemeine außergewöhnliche Belastungen, während z.B. Aufwendungen für eine rein altersbedingte Heimunterbringung nur unter recht engen Voraussetzungen als besondere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Keine Kürzung um Haushaltsersparnis
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 20171) darf das Finanzamt die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auch nicht ohne Weiteres um die sogenannte Haushaltsersparnis kürzen. Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger vom Sozialamt der Stadt für die krankheitsbedingte Unterbringung seiner Mutter (Pflegestufe I, später II) in einem Pflegeheim teilweise in Anspruch genommen worden. Der Mann hatte im Streitjahr rund 8.000 € an das Sozialamt gezahlt, das Finanzamt wollte diesen Betrag um eine Haushaltsersparnis in annähernd gleicher Höhe mindern.
Zwar sieht die Rechtslage grundsätzlich vor, dass die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen ist. Allerdings kommt die Ausgabenkürzung nach Ansicht des Finanzgerichts dann nicht in Betracht, wenn – wie im Streitfall – die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem SGB Zwölftes Buch des betreffenden Jahres liegen als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert von 8.004 € (für das Streitjahr 2010). Die Mutter hatte ihre monatlichen Renten von insgesamt rund 1.130 € für die Heimunterbringung „eingesetzt“.
Hinweis: In solchen Fällen fehlt es laut Finanzgericht an einer tatsächlichen Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst recht der zum Unterhalt verpflichteten Person.
Bescheide anfechten
Die Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Höchstbetrag des § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz und beträgt für 2017 immerhin 8.820 €. Es macht deshalb im Einzelfall einen großen Unterschied, ob die eigenen Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen um die Haushaltsersparnis gemindert werden oder nicht. Liegen vergleichbare Fallgestaltungen vor, also insbesondere, wenn nennenswerte Renteneinkünfte der gepflegten Person für das Pflegeheim verwendet werden, sollten Steuerpflichtige die Kürzung ihrer Aufwendungen um die sogenannte Haushaltsersparnis nicht hinnehmen und ggf. Einspruch einlegen.
Hinweis: Es ist zu erwarten, dass entsprechende Verfahren mittelfristig vor dem Bundesfinanzhof landen, zumindest hat das Kölner Finanzgericht die Revision ausdrücklich zugelassen.
1) Aktenzeichen 14 K 2643/16.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(10):17-17