Steuer-Spartipp

Betriebsausgaben: Das häusliche Arbeitszimmer des Apothekers


Helmut Lehr

Der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ist stark eingeschränkt. Eigentlich besteht in einem ersten Schritt ein vollständiges Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch ein häusliches Arbeitszimmer verursacht werden. Nur wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, kommt ein begrenzter Abzug von 1.250 €/Jahr in Betracht. Zwar steht jedem Apothekeninhaber in seiner Apotheke ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Gemeint ist in diesem Zusammenhang aber ein Arbeitsplatz, der zur Erledigung der notwendigen „Bürotätigkeiten“ geeignet ist und den der Unternehmer in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Da nicht jede Apotheke über geeignete Räumlichkeiten verfügt, in denen der Inhaber ungestört seine komplette Büroarbeit verrichten kann, sollte zumindest ein begrenzter Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Apothekers in vielen Fällen möglich sein. Ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil sich der Mittelpunkt der Arbeit eines Apothekers im Allgemeinen nicht in seinem Arbeitszimmer befindet.

Hinweis: Etwas anderes gilt natürlich, wenn es sich (z.B. um ein gesondert angemietetes) außerhäusliches Arbeitszimmer handelt – in solchen Fällen sieht das Gesetz keine Beschränkung des Kostenabzugs vor.

Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz zählt

Die Finanzverwaltung neigt dazu, jeden Schreibtisch in betrieblichen Räumlichkeiten als „geeigneten Arbeitsplatz“ anzusehen und deshalb den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer komplett zu versagen. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt einen Riegel vorgeschoben und mit Urteil vom 22.Februar 20171) entschieden, dass nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz im Praxisraum eines Selbstständigen einen (schädlichen) „anderen Arbeitsplatz“ darstellt. Danach muss der „andere Arbeitsplatz“ so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Allein aus dem Vorhandensein eines Schreibtischarbeitsplatzes in einem Praxisraum könne nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dem Selbstständigen dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

Hinweis: Ist nicht sichergestellt, dass der Apothekenleiter allein und vertraulich auf den „Büroarbeitsplatz“ zugreifen kann, z.B. weil dieser auch von Mitarbeitern genutzt wird, besteht eigentlich immer die Notwendigkeit, einen weiteren Büroarbeitsplatz, z.B. im bzw. als häusliches Arbeitszimmer, vorzuhalten. Gleiches gilt, wenn der „Schreibtisch“ in der Apotheke gar nicht dafür ausgelegt ist, an ihm sämtliche Büroarbeiten des Betriebsinhabers zu verrichten.

Abzugsfähige Aufwendungen

Kommt ein beschränkter Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach in Betracht, stellt sich die Frage, welche Kosten (anteilig) im Einzelnen abzugsfähig sind. Der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der allgemeinen Aufwendungen ist nach dem Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Zubehörräume sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen.

Die Gesamtaufwendungen des Gebäudes sind in Höhe des so ermittelten Anteils zu berücksichtigen. Aufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, z.B. für die Ausstattung des Arbeitszimmers, werden voll zu den anteiligen Aufwendungen addiert und die Summe stellt dann die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dar. Die Ausgaben sind in Höhe von bis zu maximal 1.250 € abzugsfähig.

Typische Arbeitsmittel voll abzugsfähig

Nicht selten wird übersehen, dass klassische Arbeitsmittel nicht von den Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer erfasst werden, auch wenn sie im häuslichen Arbeitszimmer stehen/genutzt werden. Deshalb sind die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Schreibtischstühle und -lampen, PC, Ablagetische oder Bücherregale grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig, ggf. im Wege der Abschreibung.

Nutzung durch mehrere Personen

In der Vergangenheit haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der abzugsfähige Höchstbetrag von 1.250 €/Jahr objektbezogen gewährt wird und nicht etwa „pro Nutzer“. Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert2). Dies könnte dazu führen, dass Ehegatten, die gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, ggf. beide den Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen können, sofern ihnen entsprechende Aufwendungen entstanden sind3).

Hinweis: In solchen Fällen sollte mit dem steuerlichen Berater erörtert werden, ob die Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall für einen erhöhten Kostenabzug genutzt werden kann.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(10):18-18