Jasmin Theuringer
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses gibt es vieles, was der Arbeitgeber seinen Nachfolger wissen lassen möchte. Es darf aber nicht alles, was für einen potenziellen Folgearbeitgeber von Interesse ist, in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. In das Arbeitszeugnis gehören nur solche Aussagen hinein, die einen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis haben. Privatangelegenheiten des Arbeitnehmers haben daher grundsätzlich in einem Zeugnis nichts verloren, auch wenn die Trennung von Dienstlichem und Privatem nicht immer leichtfällt.
Im Gesetz ist darüber hinaus geregelt, dass Zeugnisse keine Merkmale oder Formulierungen enthalten dürfen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen (§ 109 Gewerbeordnung). Sogenannte Geheimzeichen sind also unzulässig. Entspricht das Zeugnis nicht dieser Vorgabe, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.
Fehlzeiten
Bei Fehlzeiten handelt es sich auf den ersten Blick um eine dienstliche Angelegenheit – schließlich fehlt der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Die Gründe für Fehlzeiten sind aber in der Regel im Privatbereich des Arbeitnehmers angesiedelt. Krankheitsbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungen wegen einer Elternzeit dürfen im Zeugnis grundsätzlich nicht aufgeführt werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten dann, wenn die Ausfallzeiten im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungsdauer ein erhebliches Gewicht erreicht haben. Denn sonst entsteht bei einem potenziellen Folgearbeitgeber der unrichtige Eindruck, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung. Weiterhin wird der Anschein erweckt, der Arbeitnehmer habe eine weitaus längere Berufserfahrung erworben, als es tatsächlich der Fall war. Die Ermittlung der Berufserfahrung ist gerade bei Apothekenmitarbeitern, deren tarifliche Vergütung sich nach der Anzahl der Berufsjahre richtet, von besonderem Interesse für den Folgearbeitgeber, zumal bei der Ermittlung der Berufsjahre auch Ausfallzeiten zu berücksichtigen sind (vgl. § 14 BRTV).
Starre Grenzen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Ausfallzeiten existieren nicht. Als Richtwert kann angenommen werden, dass Fehlzeiten dann in einem Zeugnis erwähnt werden dürfen, wenn sie mehr als die Hälfte der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses erreichen.
Außerdienstliches Verhalten
Das Zeugnis bewertet das dienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers. Daraus folgt, dass außerdienstliches Verhalten in einem Zeugnis keinen Platz hat. Auch wenn es für einen Folgearbeitgeber sicherlich von Interesse wäre, dass der Bewerber einer Risikosportart nachgeht und häufig verletzungsbedingt ausfällt, gehören Aussagen zu Hobbys nicht in ein Zeugnis.
In manchen Zeugnissen finden sich Formulierungen wie „Er hat mit seiner geselligen Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen“. Dies stellt einen deutlichen Hinweis auf Alkoholkonsum, insbesondere während Betriebsfeiern, dar und hat in einem Zeugnis nichts verloren. Das gilt umso mehr, wenn sich der Alkoholkonsum ausschließlich auf Zeiten außerhalb des Betriebes beschränkt. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, das Privatleben des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Ebenso wenig darf eine außerhalb des Betriebs ausgeübte politische Betätigung erwähnt werden oder die Mitgliedschaft in politischen Verbänden oder Vereinen. So soll zum Beispiel ein Strich links neben der Unterschrift auf eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hinweisen (siehe unten). Derartige Hinweise sind unzulässig.
Gesundheitszustand
Das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, häufige krankheitsbedingte Ausfälle oder eine Schwerbehinderung dürfen im Zeugnis nicht erwähnt werden. Denkbar sind aber Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mit einer sichtbaren Schwerbehinderung darum bittet, die Schwerbehinderung sowie die gleichzeitige Eignung für die Tätigkeit im Zeugnis zu erwähnen. Es spricht natürlich nichts dagegen, einer solchen Bitte zu folgen.
Straftaten
Bei strafbaren Handlungen kommt es stets darauf an, ob sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Hier ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Der Vorwurf der Trunkenheit am Steuer ist für einen Boten durchaus relevant, ebenso Vermögensdelikte für jeden im Handverkauf eingesetzten Arbeitnehmer.
Vorstrafen aber dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Es ist für einen potenziellen Folgearbeitgeber nicht von Interesse, ob der Bewerber in der Vergangenheit wegen eines Bagatelldelikts verurteilt wurde. Hat dagegen der Arbeitnehmer nachweislich im Betrieb des Arbeitgebers während der Beschäftigungszeit eine Straftat begangen, darf diese durchaus erwähnt werden.
Nichteinhalten der Kündigungsfrist
Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer seine Kündigungsfrist nicht einhalten möchte, um sofort bei dem neuen Arbeitgeber anfangen zu können. Ob dies in einem Zeugnis erwähnt werden darf, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das Landesarbeitsgericht Hamm hält diesen Hinweis für angebracht, da er Beurteilungsgrundlage für die Führung des Arbeitnehmers ist (Urteil vom 27.2.1997, AZ: 4 Sa 1691/96), das Landesarbeitsgericht Köln sieht das anders (Urteil vom 8.11.1989, AZ: 5 Sa 799/89). Vermittelnd urteilt eine andere Kammer des LAG Hamm: Der Satz „Herr ... hat seinen Arbeitsplatz vertragswidrig und vorzeitig verlassen“, entspreche nicht der Würdigung eines wohlwollenden, verständigen Arbeitgebers. Die notwendige Abwägung zwischen Wahrheit und Wohlwollen erlaube aber den Satz: „Herr ... hat unsere Gesellschaft aus eigenem Entschluss am ... verlassen, um sofort eine neue Tätigkeit aufzunehmen.“
Ein vorzeitiges Verlassen des Betriebs sollte jedenfalls dann im Zeugnis angedeutet werden, wenn es sich als ein eigennütziges Verhalten des Arbeitnehmers darstellt. Das ist denkbar, wenn z.B. der einzige angestellte Approbierte die Apotheke kurzfristig verlässt und damit den Apothekenleiter in erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bringt.
„Geheimzeichen“
Im Kontext mit Arbeitszeugnissen ist häufig von sogenannten Geheimzeichen die Rede. So soll die unterstrichene Telefonnummer bedeuten, dass der Arbeitgeber durchaus bereit ist, am Telefon deutlicher über den Arbeitnehmer zu sprechen, als er es im Zeugnistext tut. Ein Zeichen links neben der Unterschrift soll eine Gewerkschaftsmitgliedschaft, ein Zeichen rechts neben der Unterschrift die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Vereinigung andeuten.
Die Verwendung eines „Geheimzeichens“ ergibt aber – von dem klaren Verstoß gegen § 109 GewO abgesehen – nur dann Sinn, wenn dieses Zeichen einerseits tatsächlich so geheim ist, dass es der Arbeitnehmer nicht kennt, und andererseits die Bedeutung dieses Zeichens einem potenziellen Folgearbeitgeber bekannt ist. Die Verwendung solcher „Geheimzeichen“ ist daher bereits aus tatsächlichen Gründen wenig sinnvoll, zudem lässt dieses Verhalten mehr Rückschlüsse auf den das Zeugnis ausstellenden Arbeitgeber als auf den Arbeitnehmer zu.
Buch-Tipp
Jasmin Theuringer: Arbeitszeugnisse in der Apotheke. Deutscher Apotheker Verlag (2017). 19,90 €
gern zu bestellen beim Deutschen Apotheker Verlag Telefon: 0711/2582 341, Telefax: 0711/2582 290, E‑Mail: service@deutscher-apotheker-verlag.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(10):15-15