Sachbezugsfreigrenze

Zuschüsse für Krankenzusatzversicherungen


Helmut Lehr

Vorteile aus Sachbezügen bleiben bis zu einem Wert von 44 €/Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. „Barzuschüsse“ an die Mitarbeiter sind bei richtiger Gestaltung ebenfalls begünstigt – womöglich auch für eine private Zusatzversicherung.

Wer das Gehalt seiner Mitarbeiter steuergünstig optimieren möchte, kann die sogenannte „Sachbezugsfreigrenze“ von monatlich 44 € nach §8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz nutzen. Häufig geschieht dies in Form von Benzin- und anderen Warengutscheinen. Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass Sachlohn auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Geld mit der Auflage „aushändigt“, dieses für den Kauf bestimmter Waren bzw. für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verwenden (vgl. AWA 5/2011).

Hinweis: Arbeitgebern kommt das natürlich sehr entgegen, weil man betriebsseitig stets an einer möglichst schlanken Abwicklung interessiert ist. Die Gehaltszahlung mittels Warengutscheinen bzw. durch „echten“ Sachlohn würde aber u.a. einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.

Zukunftssicherungsleistungen

Die Finanzverwaltung hat sich bereits in der Vergangenheit konkret mit der Frage beschäftigt, ob die 44-€-Freigrenze auf Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. für die private Krankentagegeldversicherung) anzuwenden ist. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium klar verneint: Demnach soll die Freigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen generell nicht zur Anwendung kommen (Schreiben vom 10.10.2013, Aktenzeichen: IV C 5 – S 2334/13/10001).

Hinweis: Seitens der Sozialversicherungsträger ist man dieser Auffassung ebenfalls gefolgt.

Finanzgericht erkennt Bezuschussung als Sachlohn an

Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern kann die Bezuschussung der Beiträge eines Arbeitnehmers für eine private Krankenzusatzversicherung sehr wohl Sachlohn darstellen (Urteil vom 16.03.2017, Aktenzeichen: 1 K 215/16). Daraus folgt: Übersteigen solche Zuschüsse die monatliche Freigrenze von 44 € nicht, bleiben sie lohnsteuerfrei. Die Lohnsteuerfreiheit tritt natürlich nur dann ein, wenn die monatliche Freigrenze insgesamt – also einschließlich etwaiger anderer einzubeziehender Sachbezüge – nicht überschritten wird.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber Mitarbeiter dazu „animiert“, private Krankenzusatzversicherungen abzuschließen. Arbeitnehmern, die diesem Vorschlag folgten, überwies er einen monatlichen Zuschuss auf ihr Gehaltskonto. Die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft zahlten die Mitarbeiter als Versicherungsnehmer selbst. Arbeitnehmer, die keine Zusatzversicherung abgeschlossen hatten, konnten den Zuschuss nicht beanspruchen.

Die Tatsache, dass nur solche Arbeitnehmer finanziell gefördert wurden, die auch tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen hatten, war mitentscheidend dafür, dass das Finanzgericht die Bezuschussung als Sachlohn anerkannte.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat erwartungsgemäß Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden muss. Wer vergleichbare Zuschüsse in der Vergangenheit nicht lohnversteuert hat, sollte Rückforderungen der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bis auf Weiteres nicht akzeptieren. Sind Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen bislang der Verwaltungsauffassung gefolgt, sollten das weitere Vorgehen mit dem steuerlichen Berater besprochen und ggf. die betroffenen Mitarbeiter informiert werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(18):17-17