Helmut Lehr
Die Finanzkrise und die langanhaltende Niedrigzinsphase haben dazu geführt, dass Kapitalanleger bei ihrer Suche nach „Renditen“ auch verstärkt in sogenannte Kurzläufer im Alleineigentum (insbesondere Hochseecontainer) investiert haben. Dass die daraus erzielten Einkünfte der Einkommensbesteuerung unterliegen, dürfte dabei den meisten klar gewesen sein. Die umsatzsteuerliche Behandlung war allerdings offenbar vielfach „stiefmütterlich“. Solche Fälle sind nun ins Visier der Finanzverwaltung geraten: Die Umsatzsteuer wird nachgefordert, und teilweise kommt es auch zur Einleitung von Strafverfahren wegen Steuerverkürzung.
So funktioniert das Investment
Bei direkten „Kapitalanlagen“ in Container erwerben die Anleger zunächst von einem Emittenten einen Container. Diesen vermieten sie für einen überschaubaren Zeitraum (z.B. von fünf Jahren) an den Verkäufer oder ein anderes Unternehmen. Nach der Mietzeit verkaufen sie ihn wieder an den Emittenten.
Einkommensteuerlich betrachtet sind die Folgen meist überschaubar:
- Sofern bezogen auf diese Tätigkeit – wie bei den meisten Steuerpflichtigen – keine Gewerblichkeit vorliegt, sind die laufenden Vermietungseinkünfte als sonstige Einkünfte (Erträge aus der Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter) zu erfassen. Als Werbungskosten kommen insbesondere Abschreibungen und etwaige Fremdfinanzierungskosten in Betracht.
- Ein Gewinn (Rückkaufpreis abzüglich „Buchwert“) aus der Veräußerung des Containers nach Ablauf der Mietzeit führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften. Wurden der Container vor dem 31.12.2008 erworben und der Mietvertrag auch vor diesem Datum abgeschlossen, unterlag der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensbesteuerung, sofern die einjährige Spekulationsfrist beachtet wurde.
Umsatzsteuerbelastung als Vermieter
Auch private Kapitalanleger handeln bei solchen oder ähnlichen Investments als Unternehmer. Der An- und Verkauf der Container stellt insoweit zumindest in der Praxis bislang regelmäßig kein Problem dar, weil sich die Objekte zum jeweiligen Zeitpunkt auf hoher See oder in einem Freihafen befinden und der Ort der Lieferung somit nicht in Deutschland liegt. Deshalb fällt für diese Umsätze in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an. Anders ist die laufende Vermietung zu beurteilen: Hat der Emittent als Mieter seinen Sitz im Inland, sind die Vermietungseinnahmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, weil der Leistungsort für Zwecke der Umsatzsteuer in Deutschland liegt (vgl. §3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz).
Rechnet der Emittent dann noch mittels Gutschrift ab, in der keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, ist die eigene Umsatzsteuerpflicht für den „Kapitalanleger“ nur schwer zu erkennen – auch wenn im Ausgabeprospekt womöglich auf etwaige Umsatzsteuerfolgen hingewiesen wurde.
Hinweis: Offenbar haben Anleger gegenüber dem Emittenten vielfach ohne Rücksprache mit dem Steuerberater im Erfassungsbogen vermerkt bzw. angekreuzt, dass sie insoweit als „Privatperson“ handeln. In solchen Fällen kennt der Emittent die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners gar nicht und rechnet „zwangsläufig“ ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab.
Kleinunternehmerregelung hilft vielleicht
In vielen Fällen wird die „theoretische“ Umsatzsteuerpflicht kein großes Problem darstellen, weil umsatzsteuerpflichtige Einnahmen von bis zu maximal 17.500 € jährlich nicht umsatzversteuert werden müssen (Kleinunternehmerregelung). Apothekeninhaber sind allerdings mit ihrer Haupttätigkeit bereits Unternehmer und haben deshalb immer einen deutlich höheren Gesamtumsatz. Das bedeutet:
- Hat der Apothekenleiter selbst investiert, wird er wegen der Höhe seiner Gesamtumsätze nicht mehr als Kleinunternehmer angesehen.
- Hat der Ehepartner des Apothekenleiters in eigenem Namen investiert und ansonsten keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt, kann er sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen und muss die eigentlich umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinnahmen nicht umsatzversteuern, sofern die jährlichen Containervermietungserlöse die Grenze von 17.500 € nicht übersteigen.
Was ist zu tun?
Wer vergleichbare Vermietungseinnahmen von einem im Inland ansässigen Emittenten erzielt und bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat, sollte – sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht kommt – baldmöglichst mit seinem Steuerberater sprechen und das weitere Vorgehen abstimmen.
Hinweis: Um weiteren Schaden und eine persönliche Bestrafung abzuwenden, sollte grundsätzlich für alle noch nicht verjährten Jahre die Umsatzsteuer vollständig nacherklärt und entrichtet werden. Außerdem ist der Mieter des Containers aufzufordern, zusätzlich zu den bislang gezahlten „Nettobeträgen“ noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu zahlen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(20):17-17