Helmut Lehr
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn ihr Nettowert 410 € nicht übersteigt. Eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung ist möglich. Alternativ können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € und maximal 1.000 € in einen Sammelposten eingestellt und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden (20%ige Poolabschreibung).
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Computerprogramme gelten im Steuerrecht grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit sind sie „unbeweglich“ und können eigentlich nicht wie bewegliche Gegenstände abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „Trivialprogramme“. Hierzu hat die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen Folgendes verfügt (vgl. Einkommensteuer-Richtlinie 5.5 Abs. 1):
- Trivialprogramme gelten als abnutzbare, bewegliche und selbstständige Wirtschaftsgüter.
- In Anlehnung an die 410-€-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sind Computerprogramme bis zu einem Wert von 410 € wie Trivialprogramme zu behandeln.
Daraus folgt, dass Programme mit einem Wert von maximal 410 € (netto) entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder aber – was in der Regel vorteilhafter ist – bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden können. Sie lassen sich natürlich auch im Wege der Poolabschreibung berücksichtigen.
Erhöhung der 410-€-Grenze
Der Gesetzgeber hat bereits im Sommer dieses Jahres beschlossen, die Grenze von 410 € für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab 2018 auf 800 € anzuheben (vgl. AWA 15/2017). Zugleich wurde die (untere) Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € erhöht – ebenfalls mit Wirkung ab 2018. Damit können künftig deutlich mehr betriebliche Anschaffungen sofort abgeschrieben werden, als dies bisher der Fall ist. Es ergibt daher ggf. Sinn, ausstehende Anschaffungen noch etwas aufzuschieben, weil das Datum der Anschaffung entscheidend für die Anwendung der Neuregelung ist.
Aufgrund der Gesetzesänderung stellt sich natürlich die Frage, ob die Finanzverwaltung ihre Vereinfachungsregelung für Trivialprogramme entsprechend anpassen wird – mit der Folge, dass künftig Computerprogramme bis zu einem Wert von 800 € als Trivialprogramme gelten und deshalb auch sofort abgeschrieben werden können.
Eine entsprechende Anfrage im Bundestag wurde vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister unternehmerfreundlich beantwortet (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12750 vom 16.06.2017). Danach ist vorgesehen, die Grenze für Trivialprogramme im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der gesetzlichen Änderung auf 800 € anzuheben. Wann dies genau sein wird, ist zwar noch offen. Allerdings darf man nun wohl bis auf Weiteres darauf vertrauen, dass nach dem 31.12.2017 angeschaffte Computerprogramme bis zu einem Wert von 800 € (netto) sofort abgeschrieben werden können.
Hinweis: Weil sich diese Verwaltungsregelung schon seit vielen Jahren an die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter anlehnt, ist auch davon auszugehen, dass die Aussage des Staatssekretärs rein fachbezogen getroffen wurde und deshalb völlig unabhängig von der neuen Bundesregierung weiter Bestand haben wird.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(20):16-16