Jasmin Theuringer
Die konkrete Ausgestaltung der Mitarbeit eines Ehegatten bestimmt die steuerlichen und sozialversicherunsgrechtlichen Konsequenzen. Infrage kommen drei Arten der Mitarbeit, die im Folgenden voneinander abgegrenzt werden.
Familiäre Mitarbeit
Bringt der Ehegatte seine Arbeitsleistung in die Apotheke ein, führt das nicht automatisch dazu, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angenommen wird. Denkbar ist, dass es sich um eine Form der familiären Mitarbeit handelt, die ein jeder Ehegatte im Rahmen des ehelichen Miteinanders schuldet. §1360 BGB sieht vor, dass jeder Ehegatte mit seiner Arbeit und seinem Vermögen zum Familienunterhalt beiträgt. Das Gesetz stellt klar, dass ein Ehegatte diese Pflicht auch durch die Führung des Haushalts erfüllen kann. Die klassische Aufgabenverteilung jedoch – der Ehemann geht einer Erwerbstätigkeit nach und die Ehefrau hütet Haus und Kinder – ist längst nicht mehr zeitgemäß.
Liegt eine familiäre Mitarbeit des Ehegatten in der Apotheke vor, so schließt dies aus, dass ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angenommen wird. Der Ehegatte profitiert dann nicht von der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, und ein etwaiges Entgelt kann vom Apothekeninhaber nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Für das Vorliegen einer familiären Mitarbeit spricht, wenn der Ehegatte
- nur gelegentlich und unregelmäßig im Betrieb aushilft und
- dafür keine Vergütung erhält.
Übernimmt er also beispielsweise nur gelegentlich Botendienste in geringem Umfang, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis.
Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Sowohl Sozialversicherungen als auch Finanzämter prüfen bei der Beschäftigung von nahen Angehörigen genau, ob es sich um ein anzuerkennendes Arbeitsverhältnis handelt. Ausgeschlossen werden sollen nicht nur Fälle der familiären Mitarbeit, sondern auch Schein-Arbeitsverhältnisse und Fälle, in denen der Ehegatte Mitunternehmer ist.
Verschiedene Kriterien sprechen dafür, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis vorliegt:
Eigenart des Betriebs und der Tätigkeit
Ob eine Eingliederung in den Betrieb anzunehmen ist, hängt stets von der Eigenart des Betriebs und der Tätigkeit ab. Wird beispielsweise der Ehegatte der Apothekeninhaberin als Apotheker beschäftigt, so sollte er auch die für einen Apotheker typischen Tätigkeiten ausüben und in den Dienstplänen der Apotheke auftauchen. Er sollte Ansprechpartner der Kollegen in pharmazeutischen Fragen sein und die pharmazeutische Verantwortung tatsächlich ausüben. Glänzt er dagegen durch Abwesenheit, wird eine Eingliederung in den Betrieb regelmäßig nicht vorliegen. Anders kann das zu beurteilen sein, wenn der angestellte Ehegatte nicht als pharmazeutischer Mitarbeiter, sondern z.B. als Buchhaltungskraft beschäftigt wird.
Weisungsrecht des Apothekeninhabers
Anders als wünschenswerter Weise das private Ehegatten-Verhältnis der Vertragspartner ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis hierarchisch geprägt. In einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird das Weisungsrecht – also das Recht des Arbeitgebers, das „Wo?“, „Wann?“ und „Wie?“ der Arbeitsleistung zu bestimmen – regelmäßig weniger stark ausgeprägt sein als bei anderen Arbeitsverhältnissen. Grundsätzlich muss aber der angestellte Ehegatte die Tätigkeit innerhalb einer vorgegebenen Arbeitszeit und eines klaren Aufgabenbereichs ausüben. Er darf also nicht „kommen und gehen, wie er mag“.
Betriebliches Bedürfnis
Die Beschäftigung, die der Ehegatte ausübt, muss für den Betrieb notwendig sein, sodass der Arbeitsplatz andernfalls mit einem fremden Arbeitnehmer besetzt werden müsste. Es muss also ein betriebliches Bedürfnis für die Ausübung der konkreten Tätigkeit bestehen.
Angemessenes Entgelt
Die Vergütung des Ehegatten sollte für die Tätigkeit üblich sein. Eine deutlich über dem Gehaltstarifvertrag liegende Vergütung spricht für ein Steuersparmodell – ebenso wie ein deutlich zu niedriges Gehalt dafür spricht, dass lediglich eine Sozialversicherungspflicht herbeigeführt werden soll. Weiterhin muss das Gehalt regelmäßig – und nicht etwa in Form einer einzigen Überweisung am Jahresende – auf ein Konto gezahlt werden, auf das der Ehegatte Zugriff hat.
Fremdvergleich
Von den Finanzbehörden wird das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten regelmäßig daran gemessen, ob die Vereinbarungen einem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Der Vertrag hätte also in der konkreten Form auch mit einem Fremden geschlossen werden müssen, wenn der Ehegatte seine Arbeitskraft nicht hätte zur Verfügung stellen können.
Ehegatten-Innengesellschaft
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis kann in eine Mitunternehmerschaft eines Ehegatten hineinwachsen oder von vornherein als solche ausgeübt werden. Die Bezeichnung der Mitarbeit als Arbeitsverhältnis ist hierbei nicht allein ausschlaggebend, wenn die gelebte Wirklichkeit mit den Voraussetzungen der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Dann kann der Arbeitsvertrag als Scheinvertrag nach §117 BGB nichtig sein.
Eine Gesellschaft unter den Ehegatten kann auch dann angenommen werden, wenn nach außen hin nur einer der Ehegatten als Inhaber der Apotheke auftritt. Es handelt sich dann um eine sogenannte „Innengesellschaft“. Auf eine solche lässt sich vor allem dann schließen, wenn der mitarbeitende Ehegatte kein Apotheker ist und somit eine Mitinhaberschaft apothekenrechtlich ohnehin unzulässig wäre. Liegt eine Mitunternehmerschaft und somit tatsächlich ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen den Ehegatten vor, handelt es sich bei der an den Ehegatten gezahlten Vergütung steuerlich nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um die Auszahlung eines Gewinnanteils.
Dafür, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft vorliegt, spricht zum einen, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 28.09.2005, Aktenzeichen: XII ZR 189/02). Eine Innengesellschaft kann dann angenommen werden, wenn der mitarbeitende Ehegatte ebenfalls erheblich in die Apotheke investiert hat, z.B. durch die Übernahme von Bürgschaften oder durch die Finanzierung der Ausstattung. Dann trägt er selbst ein unternehmerisches Risiko und ist – anders als ein Arbeitnehmer – am Erfolg bzw. Misserfolg der Apotheke beteiligt.
Zum anderen spricht für das Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft, wenn der mitarbeitende Ehegatte von seiner Funktion her als gleichberechtigter Mitarbeiter anzusehen ist (BGH, a.a.O.). Hier bewegen sich Ehegatten-Arbeitsverhältnisse – wie bereits ausgeführt – naturgemäß auf dünnem Eis, da in der Regel das Weisungsrecht nicht so ausgeübt wird, wie es in einem Arbeitsverhältnis zwischen Fremden der Fall wäre. Es sollte also besonderes Augenmerk auf die Vereinbarung fester Tätigkeiten und Arbeitszeiten gelegt werden, ebenso auf die Außendarstellung. So sollten z.B. das Abschließen von Verträgen für den Apothekenbetrieb, Personalentscheidungen, der Wareneinkauf, die Festsetzung von Verkaufspreisen sowie Investitionen für die Apotheke ausschließlich dem Ehegatten vorbehalten bleiben, der gleichzeitig Inhaber der Apotheke ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(20):14-14