Investmentsteuerreform ab 2018

Neue Spielregeln für Kapitalanleger


Helmut Lehr

Bereits im Juli 2016 wurde das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet. Dadurch ändert sich ab 01.01.2018 die Besteuerung von Anlagen in Publikumsfonds. Übereilte Verkäufe von Altanteilen noch vor dem Jahresende erscheinen allerdings nicht zwingend geboten.

Erträge aus Investmentfonds werden beim Anleger bislang so besteuert, als hätte er die einzelnen „Geldanlagen“ des Fonds direkt in seinem Bestand (Transparenzprinzip). Die Fondsgesellschaft selbst ist weitgehend steuerbefreit. Daraus folgt u.a., dass ein steuerlich relevanter Zufluss beim Anleger nicht nur bei einer Ausschüttung aus dem Fondsvermögen vorliegt, sondern auch bei einer Thesaurierung am Ende des Geschäftsjahres. Die ordentlichen Erträge des Fonds gelten dann ebenfalls als ausgeschüttet und müssen dem Grunde nach vom Anleger versteuert werden. Zu beachten ist dabei allerdings eine Vielzahl an Sonderregelungen.

Trennungsprinzip ab 2018

Damit ausländische Fonds hinsichtlich ihrer inländischen Erträge zukünftig nicht schlechter als deutsche Fonds behandelt werden, gilt ab dem 01.01.2018 zumindest für Publikumsfonds das Trennungsprinzip: Zum einen erfolgt eine Besteuerung der Fondsgesellschaft selbst. Zum anderen greift die Besteuerung für Kapitalerträge auf Ebene des Anlegers.

Für den Anleger gilt nun regelmäßig das Zuflussprinzip. Vereinfacht dargestellt werden dadurch Ausschüttungen künftig unabhängig von ihrer Zusammensetzung steuerlich erfasst. Eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Bestandteile muss nicht mehr erfolgen. In diesem Zuge werden auch steuerliche Kennzahlen wie Zwischen-, Immobilien- und Aktiengewinne insoweit abgeschafft.

Bei thesaurierenden Investmentfonds tritt eine „Vorabpauschale“ an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge. Diese Pauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Der Gesetzgeber möchte nämlich, dass die Kapitalanleger bei fehlender bzw. unzureichender Ausschüttung zumindest die risikolose Marktverzinsung (entspricht dem Basisertrag) versteuern.

Hinweis: Das Gesetz fingiert, dass dem Anleger die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zufließt.

Teilfreistellungen

Weil ab 2018 die Versteuerung z.T. bereits auf Ebene der Fondsgesellschaft erfolgt, soll eine „Überbesteuerung“ der Erträge auf Anlegerebene durch Teilfreistellungen vermieden werden. Die Teilfreistellungen betragen für Privatanleger

  • 15% bei Mischfonds,
  • 30% bei Aktienfonds,
  • 60% bei Immobilienfonds und
  • 80% bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien.

Hinweis: Diese Teilfreistellungen gelten nicht nur für die Vorabpauschale, sondern darüber hinaus auch für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne.

Kein „Bestandsschutz“ mehr für „Altanteile“

Bislang bleiben Kursgewinne aus Fondsanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft wurden, steuerfrei. Dieser „Bestandsschutz“ wird nun gekappt: Gewinne aus dem Wertzuwachs sind ab 2018 bei einem späteren Verkauf steuerpflichtig.

Hinweis: Entgegen einigen anderslautenden Presseveröffentlichungen dürfte es im Allgemeinen nicht angezeigt sein, noch kurz vor dem Jahresende „Altanteile“ aus rein steuerlichen Gründen zu veräußern. Für solche Veräußerungsgewinne wurde nämlich ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro/Person (Eheleute: 200.000 Euro) geschaffen, der für den Ottonormal-Anleger regelmäßig ausreichen sollte.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(23):18-18