Rund um die Verschiebung des E-Rezepts

Auftakt mit Ladehemmung


Dr. Bettina Mecking

Aufgrund erheblicher technischer wie auch juristischer Bedenken hat das BMG kurz vor Weihnachten die Einführung des E-Rezepts auf unbestimmte Zeit verschoben. Wir fassen zusammen, was das für Sie als Apotheker im rechtlichen Sinne konkret bedeutet.

Zum 1. Januar 2022 sollte das E-Rezept bundesweit eingeführt werden. Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diese Planung vorerst gestoppt. Grund seien Bedenken, ob "angesichts noch laufender Feldtests und nicht hinreichender Erprobung der gesamten Prozesskette eine fehlerhafte Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 möglich sein wird". Ein neuer Zeitplan für die Einführung des E-Rezepts steht nicht fest. Die verlängerte Testphase soll genutzt werden, "um die Anzahl der Teilnehmenden an den Tests zu erhöhen, Updates aufzuspielen, die nötige Software zu installieren, das Personal zu schulen und die Stabilität des Zusammenwirkens der einzelnen Komponenten intensiv zu prüfen."

Trotz Verschiebung: E-Rezepte im Anmarsch

Zum Jahresbeginn darf und wird daher bis auf Weiteres überwiegend das Muster-16-Formular für Verordnungen genutzt werden. Nur wenige Ärzte sind derzeit gewillt, ein E-Rezept auszustellen. Gleichwohl werden in den Apotheken die ersten E-Rezepte vorgelegt werden – wenn die erweiterte Testphase nun endlich ins Rollen kommt, oder diese vermehrt auf Telemedizin-Plattformen generiert und in die Vor-Ort-Apotheken gespült werden.

Vorab zu bedenken ist: Der Ausdruck zur Einlösung des E-Rezepts ist keine Urkunde. Er ist nicht das tatsächliche E-Rezept, sondern enthält nur den Schlüssel dazu, den sogenannten "Token" in Form eines Data-Matrix-Codes. Mit diesem muss das eigentliche E-Rezept vom Server abgerufen werden. Eine Abgabe nur anhand der Informationen auf dem Ausdruck – ohne es herunterzuladen – ist weder im Notfall noch bei Ausfall der Internetleitung erlaubt.

Eine Vorbereitung auf die Abgabesituation lohnt sich – nicht nur technisch, sondern auch rechtlich. Bekanntlich hat kurz vor Weihnachten ein juristisches Gutachten von sich reden gemacht: Dieses empfiehlt Apotheken sogar, vorerst keine E-Rezepte anzunehmen, um kein finanzielles Risiko einzugehen. Nach dessen Veröffentlichung hat sich eine nachhaltige Verunsicherung in der Apothekerschaft breitgemacht, wie man nun mit dem E-Rezept umgehen soll. Bei vielen Apothekern läuten die Alarmglocken, denn sie sind mehr oder weniger von Retaxierungen leidgeprüft, bei denen es um geringere Details als die in dem Gutachten herausgestellten juristischen Angriffspunkte ging. Denn das Anliegen der Vor-Ort-Apotheken ist ein Zweifaches: Sie wollen erstens zuverlässig E-Rezepte für ihre Patienten beliefern und diese zweitens verlässlich über ihre Rezeptabrechnungszentren gegenüber den Krankenkassen abrechnen können.

Einige halten die Veröffentlichung des Gutachtens auch für eine gezielt terminierte lobbyistische Nebelkerze der auftraggebenden Abrechnungszentren, die ihre eigene Existenz sichern und deshalb Zweifel streuen wollen.

Vorsicht: Retaxrisiko!

Inzwischen ist klar, worin das Grundproblem besteht, dass nämlich die Funktion der Telematik-Infrastruktur (TI) und somit die Zuständigkeit der Gematik in der Apotheke endet. Die für Apotheken existenzielle Rezeptabrechnung findet außerhalb der TI statt. Durch die Verteilung des Prozesses auf mehrere Schultern hat anscheinend niemand den Gesamtüberblick, mit der Folge, dass die Hürden bei der Abrechnung erst sehr spät sichtbar geworden sind.

Das besagte Gutachten stellt eine Mängelliste vor, die eine ganze Reihe technischer Probleme aufzeigt, die zu Fälschungsmöglichkeiten führen könnten. Apotheken könnten letztlich die Leidtragenden sein.

Offenbar sind E-Rezepte aus verschiedenen Gründen manipulierbar. Es könne jedenfalls von den Rechenzentren nicht ermittelt werden, ob die Signaturen zum Zeitpunkt ihrer Nutzung noch gültig waren. Solche Defizite könnten die Krankenkassen zum Anlass nehmen, die Abrechnung der Rezepte zu verweigern, so die Einschätzung der begutachtenden Juristen.

Unter diesen Voraussetzungen sei die Geschäftsgrundlage für das E-Rezept nicht gewährleistet. Denn die Kassen als Vertragsparteien des Rahmenvertrages setzten für die Arzneimittellieferung technisch einwandfrei bereitgestellte Daten voraus. Es sei nicht zu empfehlen, in einer solchen Situation zu beliefern, wenn zuvor nicht klargestellt werde, was eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung ist.

Verhindern, dass den Letzten die Hunde beißen …

Die Liste der Mängel wirkt gravierend. Ob eine Geschäftsgrundlage für das E-Rezept nur dann besteht, wenn den Vertragsparteien technisch einwandfreie Daten bereitgestellt werden, ist mit Sicherheit eine interessante juristische Frage. So oder so beschreibt das Gutachten eine unsichere Situation, die nach Klärung ruft.

Für die Praxis bedarf es einer grundsätzlichen Abstimmung über die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung. Dazu müssten zeitnah Absprachen zwischen Apotheken, Krankenkassen, Rechenzentren, Softwareanbietern und der Gematik getroffen werden. Dabei dürfen nur tatsächlich überprüfbare technische Anforderungen an die Beteiligten gestellt werden. Selbstverständlich muss die Echtheit einer Signatur auf Basis aktueller Standards verifizierbar sein. Darüber müssen alle Beteiligten verhandeln und ein Verfahren definieren, das eine Risikoverschiebung zu Lasten der Letzten in der Kette – der abgebenden Apotheken – ausschließt.

Da die Abgabe von Rx-Arzneien ohne gültige Verschreibung einen Straftatbestand darstellt, müssen den Apotheken sichere Prüfkriterien an die Hand gegeben werden, wann ein E-Rezept überhaupt rechtswirksam im Sinne von § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ist. Als Apotheker sollten Sie deshalb vorsichtig sein, damit Ihnen – unter diesen unsicheren Umständen – die Belieferung von E-Rezepten nicht als Abgabe ohne Verschreibung ausgelegt wird, mit allen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen.

Miteinander reden, statt mit dem Finger aufeinander zeigen

Wichtig ist es, die Krankenkassen in diesen Abstimmungsprozess einzubinden. Vielerorts wird auf eine Retaxationsgefahr hingewiesen, da aufgrund formeller Fehlerquellen im E-Rezept der Vergütungsanspruch der Apotheken in Gefahr sei. Ob die Krankenkassen vor diesem Hintergrund die Bezahlung ausgelieferter E-Rezepte mit dem Hinweis verweigern, dass noch gar nicht definiert sei, was ein ordnungsgemäßes E-Rezept überhaupt ist, ist ungeklärt. Es ist allerdings völlig inakzeptabel, Unstimmigkeiten im elektronischen Signaturverfahren zu einem finanziellen Risiko für Apotheken werden zu lassen! Insofern sollte die verlängerte Testphase genutzt werden, um die technischen Probleme zu lösen und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Was bedeutet das nun ganz konkret für Sie als Apotheker, wenn Ihnen heute oder morgen ein E-Rezept vorgelegt wird? Tatsächlich bleibt dessen Annahme – zumindest bis die Defizite behoben sind, oder eine verbindliche Vorgabe des BMG vorliegt – die individuelle Entscheidung des Apothekenleiters sowie der Krankenkasse.

In Krisenzeiten suchen Intelligente aber nicht nur nach Schuldigen, sondern nach Lösungen. Und es gibt – neben der Beseitigung struktureller Defizite auf Bundesebene – ja auch noch individuelle Kommunikationswege wie die Rücksprache mit ausstellenden Ärzten zur Prüfung der Legitimation sowie mit Krankenkassen, damit diese die Zahlung nicht im Nachgang mit Verweis auf technische Anforderungen verweigern.

Es ist sicher richtig, die Digitalisierung im Gesundheitssektor auch in Deutschland voranzubringen, zumal uns andere Länder hier sicherlich voraus sind – doch sollte das nicht um jeden Preis geschehen und schon gar nicht auf dem Rücken der Apotheken am Ende der Kette!

Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(02):14-14