Helmut Lehr
Zu den steuerlichen Herstellungskosten eines Gebäudes gehören im Allgemeinen Aufwendungen, die mit der Errichtung des Objekts in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen üblicherweise auch die Aufwendungen für die Planung. Im Gegensatz dazu sind Finanzierungskosten sofort abziehbare Werbungskosten.
Fall aus der Praxis
Die Eheleute Meißner erzielen aus vier neu errichteten Häusern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machen sie Aufwendungen für einen Projektcontrolling-Vertrag von gut 100.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Die kreditgebende Bank hatte im Rahmen der Darlehenszusage über 2 Mio. € für die Finanzierung der Objekte im Hinblick auf die wirtschaftlichen und regulatorischen Belange des Bauvorhabens ausdrücklich auf ein übergeordnetes Projektcontrolling mit monatlicher Berichterstattung bestanden.
Im Zuge dessen wurden u.a. folgende Leistungen erbracht:
- Kontrolle der Termineinhaltung
- Kontrolle der Kostenermittlung nach DIN 276
- Kontrolle der Einhaltung des Kostenrahmens
- Mitwirkung bei der Überprüfung beabsichtigter Änderungen (Nutzungs- und Planungsänderungen, Sondervorschläge)
- Kontrolle der notwendigen Versicherungen und Bürgschaften
- Regelmäßiges Reporting
Hinweis: Das Finanzamt ist allerdings der Auffassung, dass solche Aufwendungen typischerweise zu den Herstellungskosten gehören und daher nur sukzessive im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können.
In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 04.03.2021 (Aktenzeichen: 12 K 12180/18) überraschend entschieden, dass Kosten für die baufachliche Betreuung sofort abzugsfähig sein können, wenn die Betreuung durch die finanzierende Bank ausdrücklich verlangt wurde.
Die Finanzrichter haben zwar dem Grunde nach bestätigt, dass Projektcontrolling-Kosten den Herstellungskosten zuzurechnen sind. Im Streitfall dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der Anlass für den Abschluss des Vertrages in den konkreten Anforderungen der finanzierenden Bank lag.
Hinweis: Auch die Auszahlung der Darlehensteilbeträge nach Baufortschritt war bereits an die Vorlage monatlicher Controllingberichte gekoppelt.
Nun entscheidet der Bundesfinanzhof
Ob sich die Kläger dauerhaft über die Entscheidung des Finanzgerichts freuen können, ist noch nicht sicher. Zwischenzeitlich ist nämlich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen: IX R 8/21). Da die Revision nicht vom Finanzgericht zugelassen worden war, muss die Zulassung durch den BFH erfolgt sein. Das könnte darauf hindeuten, dass dieser die Sache grundlegend anders sieht, was allerdings reine Spekulation ist.
Hinweis: Sie sollten deshalb bis auf Weiteres zumindest versuchen, Kosten für Baucontrolling o.ä., die auf Vorgaben der finanzierenden Bank(en) beruhen, als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, können Sie sich auf das anhängige Verfahren berufen. Das Finanzamt muss Ihren Einspruch dann ruhen lassen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(02):18-18