Dr. Bettina Mecking
Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung brauchen auch Apotheken eine klare digitale Vision: Die virtuelle Präsenz ist ein zentraler Bestandteil davon. Auf keinen Fall sollten die Vor-Ort-Apotheken der Konkurrenz aus dem Netz das "Online"-Spielfeld überlassen: Vielmehr lohnt es unbedingt, sich im Wettbewerb mit Versandapotheken und anderen Online-Anbietern zukunftsorientiert zu positionieren. Telepharmazie bietet in diesem Kontext eine hervorragende Chance, in der digitalen Welt näher an die Kunden zu rücken.
Mit jedem digitalen Anwendungsfall, den die Kunden schon heute mit ihrer Stammapotheke vor Ort gedanklich verbinden, wird eine "Konditionierung" geschaffen, die auch bei künftigen Anwendungsfällen greift. Wenn der Patient heute eine Frage zu seinem OTC-Präparat per Telepharmazie an seinen Apotheker vor Ort stellen kann, dann wird er das auch morgen bei Fragen zu seinem E-Rezept tun. Insofern ist die Frage nicht, ob Telepharmazie ein Thema für die öffentliche Apotheke ist, sondern nur wie sich diese ressourcenschonend und effektiv in die vorhandenen Strukturen integrieren lässt. Der großflächige Einstieg in neue Dienstleistungen während der Pandemie macht Mut, dass Apotheken das auch bei neuen digitalen Serviceangeboten hinbekommen werden.
BGH stärkt Vor-Ort-Apotheken den Rücken
Der Grundstein für telepharmazeutische Beratungen wurde über eine Lockerung der Botendienstregelungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gelegt. Nach § 17 Abs. 2 ApBetrO kann die Beratung dort "auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen […]". Diese neue Option hat gleichzeitig die Tür für weitere Einsatzbereiche der pharmazeutischen Fernbetreuung geöffnet – Goldstandard bleibt weiterhin selbstverständlich die Beratung in der Apotheke vor Ort.
Vor allem darf die persönliche Beratung im Rahmen der Telepharmazie nicht von der Apotheke als Institution gelöst werden. Denn dies könnte die Apothekenwelt strukturell in ihren Grundfesten erschüttern. Der Bundesgerichtshof hat gerade erst die Bedeutung der "zweiten Beratung durch die Apotheke" (BGH Az.: I ZR 214/18 – 18.11.2021) besonders unterstrichen. Der Verzicht auf ein solches Beratungsangebot kann für einen Patienten, dem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verschrieben worden ist, objektiv betrachtet unvernünftig sein, wenn nach einer Beratung durch den verschreibenden Arzt Fragen offengeblieben sind. Das gibt Rückenwind.
Dabei ist es nicht nur berufspolitisch erwünscht, die Telepharmazie an die Vor-Ort-Apotheke zu binden, sondern auch gesundheitspolitisch plausibel. Schließlich sollten die Krankenkassen sowie kommerzielle Anbieter nicht argumentativ in die Lage versetzt sein, Apotheken in Zukunft zu bloßen Logistikern zu degradieren und ihrerseits die (tele)pharmazeutische Beratung selbst und zentral – mittels einer Handvoll Apotheker oder PTA – zu organisieren.
Deshalb braucht es ein durchdachtes System rechtlicher Vorgaben für telepharmazeutische Angebote. Anderenfalls droht eine Entwicklung wie bei den Ärzten (siehe unten). Die Apothekerschaft sollte daher die Chance ergreifen und den Gerichten zuvorkommen sowie selbst fachliche Standards setzen. Diese sollten klarstellen, dass die unmittelbare (bei der Arzneimittelabgabe) oder zumindest mittelbare (bei Medikationsanalyse/Medikationsmanagement) Koppelung an die Vor-Ort-Apotheke unabdingbar wichtig ist. Der Regelfall der Arzneimittelabgabe (und auch der Medikationsanalyse) ist die Apotheke vor Ort.
Unabhängig von der Frage der (gewünschten) festen Verknüpfung von Apothekenbetrieb und Telepharmazie ist zu konkretisieren, welche der Leistungen, die auch telepharmazeutisch erbringbar sind, als pharmazeutische Dienstleistungen anzusehen und zu honorieren sind. Bei diesen ist der Bezug zum Arzneimittel entscheidend, denn dieser begründet die Zuständigkeit der Apotheke (siehe § 1 ApoG).
Um welche Dienstleistungen soll es gehen?
- Information und Beratung gemäß § 20 ApBetrO
- Medikationsanalyse mit ggf. unterschiedlichen Standards (einfach/qualifiziert), die im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe steht. Diese pharmazeutische Dienstleistung wird ausschließlich in oder aus der Apotheke durchgeführt.
- Grundlegend neue Leistungen mit digitalen Instrumenten wie beispielsweise das Monitoring der Arzneimittelanwendung.
- Allgemeine pharmazeutische Beratung, die nicht zwingend an die Abgabe von Arzneimitteln geknüpft ist.
Bei Letzteren ist genau zu überlegen, ob man ein solches Angebot als pharmazeutische Dienstleistung im Rahmen der Telepharmazie etikettieren sollte, weil sich nur schlecht argumentieren lässt, dass eine solche Beratung ausschließlich in oder aus der Apotheke heraus erfolgen kann.
Es geht hier um einen wichtigen Schutzwall: Pharmazeutische Dienstleistungen sollten nicht nur als pharmazeutische Tätigkeit unter dem "Apotheker-Vorbehalt" (oder dem "Pharmazeutisches-Personal-Vorbehalt") gestellt sein, sondern auch unter den Vorbehalt der Apotheke vor Ort.
Wer das Monopol zur Abgabe apothekenpflichtiger Arzneien hat, muss sich auch das Monopol der Beratung dazu sichern. Im "Offline"-Betrieb war das selbstverständlich. Die Möglichkeit, dass sich diese Apotheken-Kernleistungen künftig auch in einem virtuellen Raum erbringen lassen, darf an dieser wichtigen Zuordnung nichts ändern!
Deshalb sollten wir eine Branchendebatte zu diesem wichtigen Thema führen, damit das E-Rezept nicht zum Türöffner für Großkonzerne wird. Und wir sollten uns zu den Risiken, die mit apothekenfremden Plattformen und logistikorientierten Anbietern einhergehen, nicht täuschen lassen: Bei solchen sind die Apotheken, mit denen die wichtige Verknüpfung erfolgen muss, auf den Plattformen so gut wie nicht sichtbar.
Hinzu kommt die problematische Honorierung der meisten Plattformen über eine Provision. Eine umsatzbezogen vergütete Bereitstellung einer virtuellen Verkaufsfläche ist virtueller Fremdbesitz und mit den Gefährdungsabwehr-Tatbeständen des Apothekengesetzes für die unabhängige, eigenverantwortliche und allein an heilberuflichen Kriterien ausgerichtete Betriebsführung nicht vereinbar.
Aus den Fehlern der Ärzte lernen
Aus all diesen Gründen brauchen wir ein gut durchdachtes System rechtlicher Vorgaben, in das telepharmazeutische Angebote eingepasst werden. Als "Vorbild" könnte die für Digitale Gesundheitsanwendungen bereits existierende Verordnung (DiGAV) dienen: In dieser wurde eine klare Definition der Anforderungen an Gesundheits-Apps hinsichtlich Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit festgeschrieben.
"Es ist nicht nur berufspolitisch erwünscht, Telepharmazie an die Vor-Ort-Apotheke zu binden, sondern auch gesundheitspolitisch plausibel. Schließlich sollten die Krankenkassen nicht in die Lage versetzt werden, Apotheken in Zukunft zu bloßen Logistikern zu degradieren und ihrerseits die (tele)pharmazeutische Beratung selbst und zentral zu organisieren."
Das Beispiel der Ärzte in diesem Zusammenhang zeigt, was droht, wenn man es einfach "laufen lässt": Bei einer Klage gegen ein Angebot zur digitalen Krankschreibung (Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20) hatte der Bundesgerichtshof Schwierigkeiten, einen fachlichen Standard für die übliche Vorgehensweise zu finden. Hier bestand die Gefahr, dass die höchsten Zivilrichter die Fernbehandlung als Normalfall betrachten. Um solche (Fehl-)Entwicklungen in unserer Branche zu vermeiden, müssen vom Berufsstand rechtzeitig Standards gesetzt werden. Wir brauchen rechtlich sichere Leitplanken, welche die Telepharmazie als Kernleistung der Vor-Ort-Apotheken festschreiben und zwingend an diese koppeln!
Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(07):8-8