Philip Christmann
Im Dezember 2021 legte ein Mann in einer Apotheke in Bayern einen Impfausweis vor und bat darum, ihm ein digitales Impfzertifikat zu erteilen. In dem Impfausweis waren sein Name und sein Geburtsdatum sowie in der Rubrik "Schutzimpfungen gegen COVID-19" zwei Einträge vermerkt: 28.05.2021 und 29.11.2021. Daneben befanden sich Aufkleber mit der Aufschrift "COMIRNATY" und "Ch.-B.: EX ...." sowie "Ch.-B.: EX ..." – flankiert von Stempelaufdrucken der Gemeinschaftspraxis Dr. med. X. aus Y samt Unterschrift. Darüber hinaus enthielt der Impfausweis keine weiteren Einträge.
Eine Apothekenmitarbeiterin überprüfte die angegebenen Chargennummern, die zum Zeitpunkt der angegebenen zweiten Impfung bereits abgelaufen waren. Deshalb verständigte sie die Polizei und legte den eintreffenden Beamten den Impfausweis vor. Der Mann wurde daraufhin wegen des Gebrauchs einer falschen Urkunde angeklagt.
Ärzte und Apotheker haben "Torwächter"-Funktion
Apotheker unterliegen grundsätzlich der beruflichen Schweigepflicht. In Bayern etwa ist in § 14 der Berufsordnung der Apotheker festgeschrieben: "Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden." In den übrigen Bundesländern gelten ähnlich lautende Verschwiegenheitspflichten.
Eine Verletzung dieser Schweigepflicht ist nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar. Vor diesem Hintergrund sind Apotheker zu Recht verunsichert, ob sie einen Verdachtsfall, wie oben beschrieben, überhaupt der Polizei melden dürfen. Im juristischen Sinn stellt sich die Frage: "Hat sich der Apotheker in dem konkreten Beispiel strafbar gemacht, als er den Fall zur Anzeige gebracht und damit die Gesundheitsdaten des Mannes der Polizei mitgeteilt hat?"
Ärzte und Apotheker sind die einzigen Personen, die den Erhalt einer SARS-CoV-2-Impfung tatsächlich kontrollieren dürfen (Details siehe Infokasten). Ist das digitale Impfzertifikat einmal erstellt, wird niemand mehr dessen Richtigkeit kontrollieren. Damit sind Ärzte und Apotheker die "Torwächter" für den privilegierten Zugang zu Rechten, wie sie nach geltender Rechtslage nur Geimpften oder Genesenen zustehen. Ihnen kommt damit eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zu.
Nimmt man Apothekern und Ärzten bei Verdacht auf einen gefälschten Impfausweis die Möglichkeit, dies der Polizei melden, anstatt sich lediglich darauf zu beschränken, die Erteilung des Impfzertifikates zu verweigern, würde man das Problem nicht in den Griff bekommen: Dann bestünde nämlich die Gefahr, dass der so Abgewiesene solange andere Apotheken aufsucht, bis ihm irgendwo schließlich das erwünschte digitale Impfzertifikat erteilt würde. Ein solches Vorgehen wird in einschlägigen Telegram-Gruppen von Impfgegnern und Corona-Leugnern sogar ausdrücklich empfohlen. Der Infektionsschutz würde damit teilweise ins Leere laufen. Und die Strafverfolgung von Impfpassfälschern würde letztlich an der Verschwiegenheitspflicht der Apotheker und Ärzte scheitern.
Allgemeine Gefahrenabwehr steht über Schweigepflicht
In dem eingangs skizzierten Fall aus der Apothekenpraxis hat das Amtsgericht Landstuhl festgestellt, dass der angeklagte Mann tatsächlich nicht geimpft war. Er wurde daher wegen Gebrauchens einer falschen Urkunde zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung verurteilt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der gefälschte Impfpass als Beweismittel verwertbar ist, weil er von der Polizei rechtmäßig erlangt worden war. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das Gericht auch explizit mit der wichtigen Frage, ob der Apotheker die Polizei verständigen durfte, oder ob er damit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hat.
Dazu führte das Gericht aus:
"Selbst für den Fall der Verweigerung der Ausstellung des Impfzertifikats durch die Apothekenmitarbeiter wäre naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte einen erneuten Versuch in einer anderen Apotheke unternommen hätte, in der die Fälschung möglicherweise nicht auffällt, sodass in der Folge eine Realisierung der Gefahr konkret zu befürchten war. Da die entsprechenden Gefahren jederzeit in einen Erfolg umschlagen können, wenn nicht konsequent gegen den Gebrauch des gefälschten Impfausweises eingeschritten wird, sind Apothekenmitarbeiter in solchen Fällen regelmäßig aus § 34 StGB zur Offenbarung der Tatsache, dass der Verdacht einer Urkundenfälschung besteht, berechtigt (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25.1.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21)."
Im vorliegenden Fall lag der (gefälschte) Impfausweis, der für die Behörden ein entscheidendes Beweismittel ist, der Polizei vor. Allerdings berichten Apotheker auch, dass Kunden, die sich ertappt sahen, dem Personal den Impfpass entrissen haben und aus der Apotheke gestürmt sind. In solchen Fällen ist eine Strafverfolgung kaum möglich.
Solchen Ärger will natürlich jeder Apotheker vermeiden. Um gleichwohl einen mutmaßlich gefälschten Impfpass als Beweismittel zu sichern und so eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, kann er den (verdächtigen) Impfausweis und Personalausweis des Kunden während der Überprüfung im Hinterzimmer abfotografieren oder kopieren und erst danach dem Kunden zurückgeben.
Zumindest sollte er dessen Namen, Geburtsdatum und Adresse erfassen. Dann sollte er ihm mitteilen, dass die Zertifizierung aus technischen Gründen nicht möglich ist und ihn bitten, an einem anderen Tag wiederzukommen. So vermeidet der Apotheker offene Auseinandersetzungen in seiner Offizin. Anschließend kann er Anzeige erstatten, oder schlicht die Polizei rufen.
Infokasten: Sprunghafter Anstieg von gefälschten Impfdokumenten
Auf Wunsch des Patienten ist die Impfung gegen SARS-CoV-2 in einem digitalen Impfzertifikat durch einen Apotheker zu bescheinigen. Dieses bringt seinem Inhaber eine Vielzahl von Erleichterungen. Der Apotheker muss die Identität der geimpften Person sowie die Echtheit der Impfdokumentation nachprüfen (§ 22 Abs. 5 IfSG) – dies muss im persönlichen Kontakt erfolgen.
Aufgrund der coronabedingten Restriktionen, die Ungeimpfte deutlich härter treffen als Geimpfte, ist die Zahl gefälschter Impfausweise in den letzten Monaten sprunghaft nach oben gegangen. De facto versuchen Impfgegner und Corona-Leugner damit, sich im Gewand von Geimpften zu "kleiden". Branchenkenner gehen von hohen Missbrauchszahlen aus. In mehreren Bundesländern sind deshalb Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften eingerichtet worden, und auch der Bundestag hat reagiert und Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Impfausweisen geschlossen.
Handlungsempfehlung für die Apotheken-Praxis
Zeigt ein Apotheker einen Kunden wegen des Verdachts der Verwendung eines gefälschten Impfausweises bei der Polizei an, so verletzt er damit nicht seine Schweigepflicht. Denn diese Verletzung der Schweigepflicht zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit ist regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt.
- Auffällig sind Impfausweise, die neben den Corona-Schutzimpfungen keine weiteren Einträge beinhalten.
- Der Apotheker sollte die Chargennummern der Impfungen kontrollieren.
- Im Zweifel sollte er den Impfarzt anrufen und die Impfung(en) telefonisch überprüfen.
- Keinesfalls sollte er Zweifelsfälle einfach "ziehen lassen" oder diesen gar zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten ein Impfzertifikat erteilen. Nach § 22 Abs. 5 IfSG muss der Apotheker den Corona-Impfnachweis "nachprüfen". Drückt er beide Augen zu, obgleich er Zweifel hat, verletzt er seine Berufspflichten. Im schlimmsten Fall macht er sich der Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar.
- Soweit möglich, sollte der Apotheker den Impfausweis als Beweismittel sichern oder zumindest eine Kopie davon anfertigen.
Philip Christmann, Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, 14057 Berlin, www.christmann-law.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(08):14-14