Ordnungsgemäße Bewirtungsbelege

Finanzverwaltung überzieht


Helmut Lehr

Den Restaurantbesuch mit Geschäftsfreunden können Sie steuerlich absetzen – zumindest teilweise (70%). Dazu benötigen Sie allerdings eine ordnungsgemäße Rechnung. Diese kann nach aktueller Rechtsprechung auch handgeschrieben sein.

Da Bewirtungskosten zumindest aus Sicht der Finanzämter immer auch einen "privaten Touch" haben, werden diese in aller Regel besonders genau geprüft. Laut Gesetz (vgl. § 4 Absatz 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz) müssen Bewirtungsbelege folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Bewirtung,
  • Tag der Bewirtung,
  • Teilnehmer der Bewirtung,
  • Anlass der Bewirtung und
  • Höhe der Aufwendungen.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen nach dem Gesetzeswortlaut Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern – die Rechnung ist dann beizufügen.

Hinweis: Sind die Bewirtungsleistungen allerdings nur pauschal mit "Speisen und Getränke" beschrieben, genügt das der Finanzverwaltung nicht.

Das Bundesfinanzministerium hat zuletzt mit Schreiben vom 30.6.2021 (Aktenzeichen: IV C 6 – S 2145/19/10003 :003) nochmals verfügt, dass die Finanzämter nur maschinell erstellte Bewirtungsrechnungen anerkennen dürfen, sofern der Gastwirt eine "elektronische Registrierkasse" verwendet. Genauer gesagt: Es muss ein maschinell erstellter, elektronisch aufgezeichneter und mit Hilfe einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung abgesicherter Beleg sein, der die Angaben gemäß § 6 Kassensicherungsverordnung enthält (vgl. AWA 15/2021).

Hinweis: Dahinter steckt die Angst der Finanzverwaltung, dass ein Gastwirt solche Umsätze, über die er lediglich handschriftlich abrechnet, nicht ordnungsgemäß versteuert.

Finanzgericht: Es genügen handschriftliche Belege

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 8.11.2021 (Aktenzeichen: 16 K 11381) über den Fall eines Außendienst-Angestellten zu entscheiden, der neben vielen weiteren Werbungskosten auch unterschiedliche Bewirtungskosten steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt hatte einige dieser Bewirtungsrechnungen unter anderem deshalb nicht anerkannt, weil sie handgeschrieben und nicht maschinengedruckt waren.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist diese Auffassung allerdings nicht haltbar, weil das Gesetz eine solche Vorgabe schlichtweg nicht kennt. Auch aus der historischen Entwicklung der maßgebenden Vorschrift ergebe sich nicht, dass Bewirtungsrechnungen maschinell erstellt werden müssten. Kurzum: Die Forderung nach einer maschinellen Rechnung der Gaststätte für die Abziehbarkeit der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben entbehrt jeder Rechtsgrundlage – so zumindest die klare Aussage des Finanzgerichts.

Generell gilt natürlich trotz der erfreulichen Rechtsprechung immer die Empfehlung, dass Sie sich nur solche Bewirtungsbelege aushändigen lassen sollten, die den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Ist das Kind allerdings bereits in den Brunnen gefallen und beanstandet der Betriebsprüfer einzelne Rechnungsbelege, sollten Sie auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts hinweisen und ihm klarmachen, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung teils überzogen sind und nicht dem Gesetz entsprechen.

Übrigens: Bewirtungsbelege mit einem Bruttorechnungsbetrag von über 250 € müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Diesbezüglich bestehen auch nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn der Gastwirt diese Angabe handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(08):18-18