Steuerbegünstigter Sachbezug

Gutscheine und Geldkarten


Helmut Lehr

Die Sachbezugsfreigrenze wurde zu Beginn des Jahres auf 50 € pro Monat erhöht. In der Praxis muss zunächst allerdings genau geprüft werden, in welchen Fällen überhaupt ein begünstigter Sachbezug vorliegt. Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich dazu geäußert.

Steuergünstige "Gehaltsextras" in Form von Sachbezügen bieten Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – insbesondere durch die Nutzung der zu Jahresbeginn auf 50 € erhöhten monatlichen Freigrenze. Eine Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (vgl. AWA 24/2019) macht die Abgrenzung zu nicht begünstigtem Arbeitslohn allerdings schwieriger. Danach sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, quasi als Barlohn anzusehen und damit nicht begünstigt.

Diese Einschränkung gilt wiederum nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und (ab 2022!) die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Außerdem müssen diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung!).

Hinweis: Da die Bereitstellung von Gutscheinen und Geldkarten in der Praxis vergleichsweise einfach umsetzbar ist, steht die Frage im Mittelpunkt, in welchen Fällen die Voraussetzungen nach dem ZAG erfüllt sind, damit die "Zuwendungen" als Sachbezug gelten und steuerfrei bleiben können.

Sehr abstrakte Anforderungen

§ 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG umfasst Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
  • für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können oder
  • beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.

Da sich für den Laien nur sehr schwer erschließt, welche Produkte damit gemeint sind, hat das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen und Beispiele von "Produkten/Angeboten" veröffentlicht, die als steuerbegünstigter Sachbezug einzuordnen sind.

Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Gewährung von Versicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber zu begünstigtem Sachbezug führen kann.

Hinweis: Das gilt allerdings nicht in solchen Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Geld zahlt, verbunden mit der Auflage, selbst eine Versicherung bei einem bestimmten Unternehmen abzuschließen und die Beiträge zu zahlen (vgl. hierzu auch AWA 18/2017).

Gutscheine und Geldkarten, die § 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG erfüllen

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte,Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Gutscheine oder Karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt,
  • vom Arbeitgeber ausgestellte Gutscheine, wenn die Annahmestellen (z.B. Tankstelle) aufgrund des Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dessen eigener Produktpalette berechtigen. Vorsicht: Dies gilt nicht, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z.B. Marktplatz-Partner) einlösbar sind,
  • Center-Gutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern und Malls,
  • "City-Cards", Stadtgutscheine.

Gutscheine und Geldkarten, die § 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG erfüllen

Darunter fallen insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt sind auf …

  • … den Personennah- und Fernverkehr (z.B. für Tickets und das Zugrestaurant) einschließlich Mobilitätsdienstleistungen wie die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern und Car-Sharing.
  • … Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“).
  • … Fitnessleistungen (z.B. für den Besuch von Trainingsstätten).
  • … Streaming-Dienste für Film und Musik.
  • … Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads.
  • … Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads.
  • … Behandlungen in Form von Hautpflege, Make-up, Frisur etc. (sog. Beauty-Karten).
  • … Bekleidung inkl. Schuhe und Accessoires wie Taschen, Schmuck oder Kosmetika.

Gutscheine und Geldkarten, die § 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe c ZAG erfüllen

  • Verzehrkarten für soziale Einrichtungen, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurant-Schecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken),
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(09):16-16