Doppelte Haushaltsführung

Zweitwohnungsteuer ist abzugsfähig


Helmut Lehr

Die Kosten für die Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind bis maximal 1.000 € pro Monat steuerlich abzugsfähig. Eine eventuell zu zahlende Zweitwohnungsteuer wird nach aktueller Rechtsprechung nicht von der Begrenzung erfasst.

Wer aus betrieblichen/beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, also eine zusätzliche Wohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Kosten dafür als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Bereits seit 2014 sind die Aufwendungen für die reine Unterkunft (im Inland) allerdings nur beschränkt abziehbar – mit bis zu 1.000 € pro Monat.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst die 1.000 €-Grenze sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten für Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze sowie Aufwendungen für Sondernutzungen – z.B. Garten (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020 (AZ: IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).

Ist der Steuerpflichtige Eigentümer der Zweitwohnung, können insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten bis 1.000 € monatlich geltend gemacht werden.

Hinweis: Nach einem Urteil des saarländischen Finanzgerichts sind die Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz unabhängig von der 1.000 €-Grenze zusätzlich abzugsfähig (vgl. AWA 4/2021). Die Finanzverwaltung zeigt sich davon bislang allerdings wenig beeindruckt (vgl. AWA 13/2021).

Rechtsprechung lässt weitere Ausnahme zu

Das Finanzgericht München hat nun kürzlich entschieden, dass der Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unbeschränkt möglich ist (Urteil vom 26.11.2021, AZ: 8 K 2143/21).

Demnach ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeswortlaut, dass nur die unmittelbaren Kosten der Unterkunft begrenzt abzugsfähig sein sollen. Aufwendungen, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung – etwa durch melderechtliche Vorschriften wie die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden die Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer – entstehen, fielen nicht unter die Abzugsbeschränkung.

Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Sache allerdings noch nicht gesprochen, die Finanzverwaltung hat mittlerweile Revision eingelegt (AZ beim Bundesfinanzhof: VI R 30/21).

Neben Stellplatzkosten und Zweitwohnungsteuer sind noch weitere Aufwendungen "umstritten" bzw. muss für diese noch geklärt werden, ob sie unter die Abzugsbeschränkung fallen. Dies gilt insbesondere für den Rundfunkbeitrag und die Reinigungskosten der Unterkunft. Sofern Steuerpflichtige die 1.000 €-Grenze überschreiten, sollten sie die "umstrittenen Positionen" dennoch als Werbungskosten (oder ggf. Betriebsausgaben) geltend machen und ablehnende Bescheide evtl. anfechten.

Ob ein Klageverfahren im Einzelfall Sinn macht, sollte natürlich unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzenaspekts vorab mit dem steuerlichen Berater geklärt werden.

Hinweis: Denken Sie daran, dass Sie aufgrund neuerer Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung mittlerweile folgt, Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände (natürlich auch für Arbeitsmittel) zusätzlich absetzen können – ohne Beachtung der 1.000 €-Grenze. Hier prüft die Finanzverwaltung lediglich, ob die Aufwendungen "angemessen" sind. Betragen die Kosten für Hausrat und Einrichtung maximal 5.000 € (brutto), wird die Angemessenheit allgemein unterstellt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(09):18-18