Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zahlt der Fiskus auch für die Müllabfuhr?


Helmut Lehr

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine 20%ige Steuerermäßigung, die bis maximal 4.000 € pro Jahr genutzt werden kann. Was im Einzelnen alles dazu zählt, ist teilweise umstritten. Über Müllabfuhrkosten entscheidet nun der Bundesfinanzhof.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerleistungen beschäftigt die Finanzgerichte schon seit etlichen Jahren. Die Vorschriften im Einkommensteuergesetz (vgl. § 35a Absatz 2 ff.) sind nämlich so vage formuliert, dass vieles unklar ist. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand ausgeführt werden und im weitesten Sinn die Ver- bzw. Entsorgung betreffen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind (Urteil vom 28.4.2020, AZ: VI R 50/17). Damit ist eine Musterklage des Steuerzahlerbundes (vgl. AWA 1/2018) letztlich erfolglos geblieben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stehen solche Kosten nicht im erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat zudem mit Schreiben vom 01.09.2021 (AZ: IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001) Folgendes ausdrücklich klargestellt: "Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen, sondern allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugutekommen, ist die Steuerbegünstigung nach § 35a Einkommensteuergesetz ausgeschlossen."

Gericht lehnt weitere Klage ab

Vor dem Finanzgericht Münster hatte kürzlich ein Steuerpflichtiger geklagt, der die Kosten für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt haben wollte. Das Finanzamt hatte dies u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Dienstleistungen "außerhalb des Haushalts" erbracht würden.

Nach Ansicht des Klägers sei hinsichtlich der Müllabfuhr allerdings entscheidend, dass die Leistung der Kommune nicht mit der Abholung beginne, sondern mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt. Auch bei der Entsorgung des Schmutzwassers bestehe die Leistung in der Bereitstellung der Rohrleitung, in der das Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werde.

Hinweis: Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Außerdem seien sie auch nicht im Haushalt des Klägers erbracht worden (Urteil vom 24.02.2022, AZ: 6 K 1946/21 E). Bereits das Einsammeln des Mülls erfolge außerhalb des Grundstücks, ebenso die Dienstleistungen zur Entsorgung des Schmutzwassers, die in der öffentlichen Kanalisation sowie in den Kläranlagen erbracht würden.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung dennoch ausdrücklich zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex vorliege. Außerdem sei die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung.

Da mittlerweile das Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 8/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können sich Steuerpflichtige nun (ohne eigenes Klagerisiko und damit kostengünstig) auf das "Musterverfahren" berufen.

Hinweis: Sie könnten daher, sofern Sie den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, entsprechende Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(10):18-18