Helmut Lehr
Die Finanzverwaltung erkennt die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht per se als (krankheitsbedingte) außergewöhnliche Belastungen an. So heißt es in den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen (vgl. H 33.1-33.4) mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung etwa:
„Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein. Dies gilt auch für ein nicht verheiratetes Paar, wenn die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen beachtet werden, insbesondere eine fest gefügte Partnerschaft vorliegt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird.“
Da sich die Rechtsprechung allmählich an den Zeitgeist anpasst, also letztlich „moderner“ wird, erkennt auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich die Kosten einer unfruchtbaren Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung (d.h. durch Samenspende) durch In-vitro-Fertilisation im Ausland als außergewöhnliche Belastung an – „selbst wenn“, so steht es ausdrücklich in den Einkommensteuer-Hinweisen, „die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.“
Hinweis: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach vorangegangener freiwilliger Sterilisation werden nicht berücksichtigt.
Zeugungsrisiken beim Mann
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte unlängst darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation einer in einer Partnerschaft lebenden empfängnisfähigen Frau als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. In diesem Fall bestanden bei ihrem männlichen Partner krankheitsbedingte chromosomale Zeugungsrisiken. Das Gericht hat die Kosten anerkannt (Urteil vom 14.12.2021, AZ: 6 K 20/21).
Hinweis: Die Finanzverwaltung will sich damit aber noch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt (AZ beim Bundesfinanzhof: VI R 2/22).
Alleinstehende Frauen
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 24.6.2020, AZ: 1 K 3722/18E) kann auch eine unverheiratete Frau, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht berücksichtigt, weil die Frau nicht nachgewiesen habe, dass sie in einer „fest gefügten Partnerschaft“ lebe. Es sei, so das Finanzamt, nicht Aufgabe des Steuerrechts, die Herbeiführung eines Alleinerziehungsverhältnisses zu fördern, indem entsprechende Kosten begünstigt würden.
Hinweis: Das Finanzgericht maß jedoch der bestehenden (und steuerlich erforderlichen) „Zwangslage“ einer empfängnisunfähigen unverheirateten Frau ein höheres Gewicht bei.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München muss zudem nicht zwingend medizinisch geklärt sein, warum ein Paar bislang auf „natürlichem“ Weg kein Kind bekommen konnte (Urteil vom 8.10.2019, AZ: 6 K 1420/17). Im Streitfall hatte eine Frau mehrere Fehlgeburten erlitten und ein Arzt die „Kinderwunschbehandlung“ als medizinisch indiziert beurteilt. Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, da medizinisch nicht feststellbar sei, warum dem Paar die Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht gelungen sei.
Hinweis: Ein Revisionsverfahren ist hier beim Bundesfinanzhof anhängig (AZ: VI R 35/19).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(13):18-18