Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Ein ärztliches Attest ist eine Wissenserklärung des Arztes und daher nur dann wirksam, wenn es von diesem eigenhändig unterschrieben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 16.05.2022 – AZ 15 K 7677/20).

Konkret ging es um folgenden Fall: Im Februar 2020 trat ein Student nicht zu einer Wiederholungsprüfung zur Bachelorprüfung an. Als Entschuldigung legte er ein ärztliches Attest vor. Der Prüfungsausschuss ließ dieses jedoch nicht gelten, weil es nicht vom Arzt, sondern von einer Angestellten im Auftrag unterschrieben war. Der Ausschuss bewertete die Prüfung als nicht bestanden. Dagegen erhob der Student Klage.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied nun gegen den Kläger. Das ärztliche Attest sei unwirksam, da es nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde. Ein Attest sei aber nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe es daher der Unterschrift des Arztes.

Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Es sei der Verantwortungssphäre des Klägers als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt ein gültiges Attest ausstellt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(14):2-2