Philip Christmann
Die Entscheidung
Bei unionsrechtskonformer Auslegung von §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz sei der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, begründete das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Entscheidung vom 13.09.2022.
Der Hintergrund
Das Arbeitsschutzgesetz beeinflusst die betriebliche Arbeitszeitgestaltung. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Arbeit so zu organisieren, dass den Arbeitnehmern kein zeitlicher Stress entsteht. Die Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer dauerhaft erhalten bleiben. Die Erfassung der Arbeitszeiten dient der Kontrolle, ob die zeitlichen Grenzen eingehalten worden sind.
Die Auswirkungen für die Praxis
Auch Apotheker sind Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Mithin gilt so diese Pflicht zur Zeiterfassung auch für Apotheker. Vertrauensarbeitszeit-Modelle sind weiterhin möglich, dann eben als Vertrauensarbeitszeit-Erfassung. Das BAG hat nämlich nicht festgelegt, wie die Zeiterfassung erfolgen soll – als Apothekenleiter können sie das selbst tun, oder an die Angestellten übertragen.
Fraglich ist allerdings, welche Auswirkungen das Urteil für die Mitarbeiter der Apotheken hat. Können sie nun Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber die Zeiterfassung nicht durchgeführt hat, sprich können sie leichter Überstunden geltend machen?
Diese Frage ist zwischen den verschiedenen Arbeitsgerichten streitig gewesen. Das BAG hat allerdings schon am 04.05.2022 entschieden, dass die Verletzung der arbeitsschutzrechtlichen Pflicht zur Zeiterfassung nicht zur Beweiserleichterung für die Arbeitnehmer führt (Urteil vom 04.05.2022 - AZ 5 AZR 359/21). Es bleibt also (wie bisher) dabei, dass ein Apothekenmitarbeiter, der Überstunden abgeleistet hat, nach wie vor zweierlei beweisen muss: zum einen, dass er die Überstunden tatsächlich erbracht hat und zum anderen, dass dies auf eine Weisung oder Anordnung des Apothekenleiters geschah.
Definitiv nicht bedeutet die Entscheidung des BAG, dass Sie in Ihrer Offizin ab sofort Zeiterfassungssysteme einführen müssen.
Drohen Bußgelder?
Rein rechtlich betrachtet ist die Verletzung der verpflichtenden Zeiterfassung folgenlos. Das Arbeitsschutzgesetz knüpft an die Verletzung dieser Pflicht auch keine Bußgeldvorschriften.
Lediglich im arbeitsschutzrechtlichen Kontext könnte Ihnen ein Nachteil daraus erwachsen, dass Sie in Ihrer Offizin keine Zeiterfassung durchgeführt bzw. ermöglicht haben. Das betrifft aber wohl nur Schadensersatzprozesse von Arbeitnehmern wegen der Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften, nicht dagegen vergütungsrechtliche Ansprüche. Solche Konstellationen sind zwar selten, aber denkbar: So könnte zum Beispiel ein Bußgeld drohen, wenn Sie wegen einer fehlenden Zeiterfassung nicht nachweisen können, dass Sie einer werdenden Mutter die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt haben.
Zusammenfassung
Eine Arbeitszeiterfassung ist zwar gesetzlich geboten. Fehlt diese, führt das nach aktuellem Rechtsstand aber weder zu Bußgeldern noch zu Beweisnachteilen. Lediglich in Sonderkonstellationen (Mutterschutz, Jugendschutz) kann eine fehlende Zeiterfassung ggf. zu Nachteilen führen. Selbstverständlich ist es aber der sicherste Weg, wenn Sie als Apothekeninhaber eine Zeiterfassung einführen.
Philip Christmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, 14057 Berlin, www.christmann-law.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(21):7-7