Helmut Lehr
Der klassische Fall einer Kettenschenkung liegt vor, wenn ein Grundstück von den Eltern oder einem Elternteil auf ein Kind übertragen wird und das Kind (in der Regel) einen hälftigen Miteigentumsanteil daran unmittelbar danach seinem Ehepartner schenkt. Eine "Schenkungsteuerersparnis" ergibt sich dadurch, dass in dieser Konstellation auf jeder Stufe recht hohe persönliche Freibeträge zu berücksichtigen sind (vgl. AWA 22/2021).
Während Eltern ihren Kindern Vermögen bis zu 400.000 € steuerfrei zuwenden können, beträgt der persönliche Freibetrag zwischen Ehepartnern sogar 500.000 €.
Hinweis: Die Finanzverwaltung beurteilt solche Gestaltungen allerdings sehr kritisch und wittert bei Kettenschenkungen oft eine missbräuchliche Vorgehensweise.
Heikel: Weiterübertragung in derselben Urkunde
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vater seiner Tochter ein Grundstück unentgeltlich übertragen hatte und diese in derselben notariellen Urkunde – am gleichen Tag – einen hälftigen Miteigentumsanteil ihrem Ehemann schenkte. Das Finanzamt vertrat (natürlich) die Auffassung, dass die Hälfte des Grundstücks unmittelbar vom Vater an seinen Schwiegersohn übertragen worden wäre und setzte entsprechend hohe Schenkungsteuer fest.
Die dagegen erhobene Klage des Schwiegersohns hatte bereits in erster Instanz Erfolg (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020, AZ: 4 K 1417/9). Zwischenzeitlich ist die Finanzverwaltung mit ihrer Revision auch vor dem obersten deutschen Steuergericht abgeblitzt. Der BFH hat mit Beschluss vom 28.07.2022 (AZ: II B 37/21) klargestellt, dass eine Kettenschenkung grundsätzlich zulässig ist. Allerdings sei stets eine dreistufige Prüfung vorzunehmen:
- Stufe 1: Liegt bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten (hier: Schwiegersohn) vor?
- Stufe 2: Ist dies nicht der Fall, muss im Verhältnis erster Empfänger (hier: Tochter) und Dritter (hier: Schwiegersohn) noch geprüft werden, ob dem ersten Empfänger nach der ersten Schenkung eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt.
- Stufe 3: Werden beide Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis (hier: der Tochter) eindeutig aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen ergeben.
Im Urteilsfall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater die Weiterübertragung auf seinen Schwiegersohn veranlasst haben könnte. Insbesondere hat der Schenkungsvertrag zwischen Vater und Tochter keine Verpflichtung der Tochter enthalten, die Miteigentumshälfte an ihren Mann weiterzuschenken.
Hinweis: Trotz dieser positiven Rechtsprechung sollten Sie die Finanzverwaltung in diesem Bereich erst gar nicht herausfordern. Folge-Schenkungen sollten daher möglichst nie in der gleichen Urkunde erfolgen, in der die Erstschenkung beurkundet wird. Außerdem dürfen die Schenkungsverträge keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Weitergabeverpflichtung enthalten – und schließlich sollte sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus anderen Unterlagen ergeben.
Im Idealfall liegt zwischen beiden Schenkungen ein angemessener (zumindest aber ein kurzer) zeitlicher Abstand.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(23):18-18