Claudia Mittmeyer
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Voraussetzung für die Befristung ist daher, dass sie im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium stattfindet.
Auf § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann aber nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich. Denn eine Vertragsverlängerung, das heißt die während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, mit der der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben wird, enthält – ebenso wie der Neuabschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags – eine eigenständige Befristung.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 (Aktenzeichen 7 AZR 795/06) hervor.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(04):4-4