Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag:Wiederholungsprüfung


Helmut Lehr

Befinden sich volljährige Kinder in Berufsausbildung, so haben die Eltern regelmäßig Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag. Dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass die Kinder die maßgebende Altersgrenze von 25 Jahren (gilt „ab 2007“1) ) noch nicht überschritten haben. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jah­resgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € nicht überschreiten.

Wann genau die Ausbildung beendet ist, kann insbeson­dere dann fraglich sein, wenn das Kind seine Abschluss­prüfung nicht besteht.

Ausbildungs­dienstverhältnis nicht beendet

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird ein Auszubil­dender, der seine Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Berufausbildung behandelt, wenn sich das Ausbildungsdienstverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Abschlussprüfung verlängert. Außerdem muss das Kind weiterhin zur Prüfung zugelassen werden und darf seine Ausbildung nicht durch Aufnahme eines Vollzeiterwerbs unterbrechen2) .

Praxisfall

Ein Kind hatte seine Ab­schlussprüfung zum Chemielaboranten nicht bestanden. Die Wiederholungsprüfungen vor der IHK fanden im Sommer 2005 und im Winter 2005/2006 statt. Auch diese Prüfungen wurden nicht bestanden.

Das Ausbildungsdienstverhält­nis war vom Arbeitgeber zunächst bis zum 31. August 2005 verlängert worden. Anschließend bescheinigte die Betriebskrankenkasse dem Kind Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2005. Das Kindergeld wurde den Eltern für die Zeit von September bis Dezember 2005 verweigert, weil die Berufsausbildung bereits beendet gewesen sei.

Prüfungsvorbereitung entscheidend

Das Finanzgericht Düsseldorf3) gab der Klage der Eltern statt. Das Kindergeld sei auch für die Zeit von September bis Dezember 2005 zu gewähren, weil sich das Kind ernstlich auf eine (Wiederholungs-)Abschlussprüfung vorbereitet habe.

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzrichter gehört die Vorbereitung auf eine Wieder­holungsprüfung auch dann zur Berufsausbildung, wenn sie außerhalb des Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Vorbe­reitung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses anders zu behandeln als eine solche Vorbereitung ohne Fort­bestehen des Ausbildungsverhältnisses.

Revision anhängig

Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung umgehend Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof muss deshalb abschließend über folgende Rechtsfrage entscheiden: Ist die Zeit, in der sich ein Kind auf eine Nachprüfung vorbereitet, auch dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn dies außerhalb des Ausbildungsverhältnisses vollkommen eigeninitiativ, also ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation geschieht?

Vergleichbare Fälle sollten bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.

2) Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, 63.3.2.6 Absatz 5 Satz 4.

3) Urteil vom 10. Juli 2007, Akten­zeichen 10 K 4278/06 Kg.

Internet-Info

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 20073) kann im Internet unter
www.justiz.nrw.de
–> Rechtsbibliothek –> Rechtsprechung NRW unter dem Entscheidungsdatum 10. Juli 2007 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(04):17-17