Claudia Mittmeyer
Vermieter müssen Mängel an den Schönheitsreparaturen durch Mieter nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 12 U 28/06) stets konkret benennen. Eine pauschale Kritik, die ausgeführten Arbeiten seien nicht fachgerecht, genügt demnach nicht. Denn das sei nur eine Wertung und nicht die konkrete Beschreibung eines Mangels. Nur wenn der Vermieter konkrete Mängel benenne, könne auch der Mieter prüfen, ob die Kritik berechtigt sei.
Das Gericht wies im betreffenden Fall die Klage des Vermieters einer Arztpraxis gegen seinen früheren Mieter ab. Der Vermieter hielt dem Arzt vor, er habe bei seinem Auszug die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht vorgenommen und müsse nachbessern. Der Mieter lehnte dies allerdings ab.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(04):4-4