Kfz-Reparatur nach Verkehrsunfall

Keine Zuzahlung bei Reparatur in Markenwerkstatt


Dr. Christine Ahlheim

Nach einem Unfall darf der geschädigte Autofahrer seinen Wagen ohne Weiteres in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Die Versicherung des Unfallverursachers muss dabei für die Kosten auch dann aufkommen, wenn das teurer ist als die Reparatur in einer freien Werkstatt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 32 S 83/07) hervor. Geschädigte Fahrer müssten für eine anstehende Unfallreparatur grundsätzlich keine Alternativangebote einholen. Auch bei älteren Fahrzeugen dürfe die Versicherung nicht den Rotstift ansetzen. Denn die Bindung an eine Markenwerkstatt habe Einfluss auf den Zeit- und Marktwert des Autos.

Im verhandelten Fall hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 580 € von den eingereichten Kosten in Höhe von etwa 4.000 € nicht erstattet. Sie war der Ansicht, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere, von der Versicherung benannte Werkstatt verweisen lassen. Die Richter entschieden jedoch im Sinne des Geschädigten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(05):4-4