Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Eigene Einkünfte und Bezüge


Helmut Lehr

Die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, dürfen den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen, andernfalls geht der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag verloren. Die Berechnung der genauen Höhe der Einkünfte und Bezüge ist in vielen Fällen strittig, weil Unklarheit dar­über besteht, welche „notwendigen“ Ausgaben des Kindes bei der Berechnung ab­zuziehen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Ver­gangenheit klargestellt, dass die vom Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb) einbehaltenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abzugsfähig sind, die Einkünfte und Bezüge also mindern.

Kranken- und Pflegeversicherung

Zudem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Unvermeid-bare Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung stehen insoweit den Sozialversicherungsbeiträgen gleich 1) .

Hinweis: Im damaligen Streitfall befand sich das Kind in einem Beamtenverhältnis und hatte Anspruch auf staatliche Beihilfe zu seinen Krankheitskosten. Als notwendig sah der Bundesfinanzhof (nur) diejenigen privaten Beiträge an, die den nicht beihilfeberechtigten Teil der Kosten abdecken sollten.

Beispiel

Der Sohn der Apothekerin Harenberg befand sich im Jahr 2007 in Ausbildung. Seine Einkünfte und Bezüge betrugen abzüglich der Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils zur Sozial­versicherung 8.000 €. Frau Harenberg beruft sich gegenüber der Familienkasse darauf, dass dieser Betrag um folgende (weitere) Ausgaben ihres Sohnes zu vermindern sei:

  • Beiträge zu einer priva- ten Krankenzusatzversicherung (71 €),
  • Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (540 €),
  • Beiträge zu einer priva- ten Kfz-Haftpflichtversicherung (394 €),
  • Aufwendungen für Kontaktlinsen (214 €),
  • einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (147 €).

Unter Berücksichtigung (gegebenenfalls nur eines Teils) dieser Ausgaben hätte Frau Harenberg Anspruch auf Kindergeld, weil die bereinigten Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € nicht übersteigen würden.

Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs

In seiner Entscheidung vom 26. September 2007 2) hat der Bundesfinanzhof die Kindergeldfestsetzung in einem vergleichbaren Fall abgelehnt. Danach sind die Einkünfte und Bezüge weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Krankenzusatzversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Ebenso wenig seien die Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich – wie im Streitfall – in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Diese Beiträge sind laut Bundesfinanzhof nicht für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes erforderlich.

Hinweis: Mit der gleichen Begründung wurde ein Abzug der Beiträge für die private Kfz-Haftpflichtversicherung abgelehnt, denn das Halten eines Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.

Private Krankenzusatzversicherung

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass private Krankenversicherungsbeiträge nicht etwa generell den Grenzbetrag mindern, sondern nur dann, wenn sie wirklich notwendig sind, um eine vollständige Grundabsicherung zu erreichen. Dabei stellen die Richter auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Deshalb sind z. B. Zusatzabsicherungen für Zahnersatz, Brille, Kran-kenhaustagegeld o. Ä. nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht in Abzug zu bringen.

Außergewöhnliche Belastungen

Ob Krankheitskosten für Zwecke der Kindergeldberechnung als außergewöhnliche Belastungen von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden können, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen. Im Streitfall war dies nicht entscheidungsrelevant, weil die Kosten lediglich 214 € betrugen (siehe Beispiel) und deshalb ohnehin nicht zum Unterschreiten des Grenzbetrags geführt hätten.

Hinweis: Aufgrund der restriktiven Rechtsprechung sollte die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes rechtzeitig vor Jahresende ermittelt werden. Wird der Grenzbetrag voraussichtlich nur gering­fügig überschritten, könnten zusätzliche Werbungskosten (z. B. Kauf von Arbeitsmitteln kurz vor Jahreswechsel) den Kindergeldanspruch retten.

Handlungsbedarf bei Pendlerpauschale?

Die Kürzung der Entfernungspauschale zu Beginn des Jahres 2007 hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig 3) . Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Problematik auch bei der Kindergeldfestsetzung eine Rolle spielt und hier ggf. rechtzeitig Einspruch einzulegen ist 4) .

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat mittlerweile entschieden, die Aufhebungs- oder Ab­lehnungsbescheide zum Kindergeld insoweit nur noch vor­läufig zu erlassen, wenn allein die Kürzung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Ki­lometer zu einem Überschreiten des Grenzbetrags führt 5) .

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.

2) Aktenzeichen III R 4/07.

3) Beschluss vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R 27/07, vgl. bereits AWA -Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

5) Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben vom 18. Januar 2008, Aktenzeichen St II 2 – S 2471 – 313/2007.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(05):18-18