Dr. Christine Ahlheim
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis erteilt, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig an den Inhalt des entsprechenden Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein abschließendes Zeugnis erstellt. Dies gilt nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2007, Aktenzeichen 9 AZR 248/07) auch dann, wenn der Betrieb veräußert wird und nun der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(05):4-4