Claudia Mittmeyer
Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Vermieter verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten binnen 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen. Erfüllt er die gesetzliche Verpflichtung (§ 556 Absatz 3 BGB) nicht, so ist der Vermieter von Betriebskostennachforderungen ausgeschlossen.
Diese Regelung findet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-10 U 66/07) auf gewerbliche Mietverhältnisse keine Anwendung. Rechnet der Vermieter von Geschäftsräumen später als 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode ab, so ist dies immer noch rechtmäßig solange keine Verjährung eingetreten ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):4-4