Helmut Lehr
Etliche Steuerrechtsnormen sind umstritten und werden über kurz oder lang einer höchstrichterlichen Prüfung unterzogen. In Fällen besonderer Breitenwirkung fürchtet die Finanzverwaltung eine Flut von Einsprüchen und erlässt insbesondere die Einkommensteuerbescheide insoweit nur vorläufig1). Mit Schreiben vom 10. März 20082) wurde der „Katalog“ der vorläufigen Steuerfestsetzungen aktualisiert.
Private Veräußerungsgeschäfte
Weil das Bundesverfassungsgericht offenbar keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von „Spekulationsgeschäften“ für den Veranlagungszeitraum 1999 (und danach) hat3), wurde dieser Punkt kurzerhand gestrichen. Bislang galt ein Vorläufigkeitsvermerk für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktienverkäufen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) für Veranlagungszeiträume ab 2000. Auch der Vorläufigkeitsvermerk für Einkünfte aus Termingeschäften ist entfallen.
Entfernungspauschale
Der Bundesfinanzhof4) ist der Auffassung, dass die Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007 (0,30 € erst ab dem 21. Entfernungskilometer) verfassungswidrig ist5). Abschließend muss darüber das Bundesverfassungsgericht – vermutlich im Sommer 2008 – entscheiden. Einkommensteuerbescheide ergehen daher ab dem Veranlagungszeitraum 2007 insoweit nur vorläufig, ein förmlicher Einspruch ist nicht unbedingt erforderlich.
Hinweis: Trotz des Vorläufigkeitsvermerks sollte die Entfernungspauschale aber weiterhin ausdrücklich durch Ausfüllen der betreffenden Zeilen im Erklärungsformular beantragt werden.
Der Vorläufigkeitsvermerk führt nicht dazu, dass die Einkommensteuer „automatisch“ entsprechend vermindert wird. Wer die anteilige Steuernachzahlung vermeiden bzw. die anteilige Steuererstattung sofort vereinnahmen will, muss Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Fällt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch zu Lasten der Steuerzahler aus, wird das Finanzamt die zuviel erstattete Steuer zuzüglich Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat) zurückfordern.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Entfernungspauschale auch die Frage umfasst, ob die Höhe der Pauschale („Kilometersatz“) verfassungswidrig ist.
Außerdem gilt er auch für sogenannte mittelbare Wirkungen wie z.B.bei der Überprüfung der Einkunftsgrenzen für den Kinderfreibetrag oder für die Gewährung von Unterhalt an bedürftige Personen (außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Die (gekürzte) Entfernungspauschale spielt auch beim Kindergeld ggf. eine entscheidende Rolle, weil bei Überschreiten des Grenzbetrags (7.680 €) auch nur um einen Euro der Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Jahr komplett entfällt6).
Private Krankenversicherungsbeiträge
Zurzeit sind private Krankenversicherungsbeiträge – zusammen mit anderen Beiträgen für z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Risikolebensversicherungen – nur im Rahmen begrenzter Höchstbeträge7) (2.400 € bzw. 1.500 €) abzugsfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu kürzlich entschieden, dass Beiträge zu privaten Krankenversicherungen deutlich höher abziehbar sein müssen8). Leistungen für eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung gehörten nämlich zum Existenzminimum und müssten deshalb „steuerfrei“ bleiben.
Hinweis: Der Gesetzgeber muss jedoch erst bis Ende 2009 tätig werden, bis dahin gelten die alten Regelungen weiter. Ob der bisherige Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen weiterhin uneingeschränkt Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Nachfolgend der aktualisierte Katalog der vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen:
- (1) Kürzung der Entfernungspauschale gemäß dem Steueränderungsgesetz 2007.
- (2a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) für Veranlagungszeiträume vor 2005.
- (2b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absätze 3, 4, 4a Einkommensteuergesetz) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
- (3) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz).
- (4) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten (im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz).
- (5) Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für Veranlagungszeiträume ab 2004 (§ 24b Einkommensteuergesetz).
- (6) Anwendung des § 32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz ( Haushaltsfreibetrag ) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
- (7) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des deutschen Bundestages.
Hinweis: Auch Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 weiterhin vorläufig vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings schon entschieden, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser zusätzlichen Abgabe hat 9) .
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.
2) Aktenzeichen IV A 4 – S 0338/07/0003.
3) Vgl. Beschluss vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen 2 BvR 294/06.
4) Urteil vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen VI R 17/07.
5) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
7) Vgl. § 10 Absatz 4 Einkommensteuergesetz.
8) Beschluss vom 13. Februar 2008, Aktenzeichen 2 BvL 1/06.
9) Beschluss vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen VII B 324/05.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):18-18