Claudia Mittmeyer
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nur Anwendung, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 2 AZR 613/06).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):4-4